Welche Rolle spielt das BLV bei der Kontrolle von Nahrungsergänzungsmitteln in der Schweiz?
Sofort-Zusammenfassung
Das BLV erlässt über die VNem den rechtlichen Rahmen für Nahrungsergänzungsmittel, legt die Höchstgehalte an Vitaminen und Mineralstoffen fest und bewertet die Gesundheitsrisiken — die Vor-Ort-Kontrollen obliegen jedoch den Kantonschemikerinnen und Kantonschemikern.
Schlüsselfakten
Wichtigste Punkte
- Das BLV erlässt die VNem (SR 817.022.14), die zugelassenen Stoffe, die Höchstgehalte pro empfohlener Tagesdosis und die Kennzeichnungsanforderungen definiert.
- Nahrungsergänzungsmittel benötigen in der Schweiz keine Vorabbewilligung, abgesehen von Novel Foods, GVO und gesundheitsbezogenen Angaben, die nicht in Anhang 14 der VIL gelistet sind.
- Die Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker kontrollieren die Produkte vor Ort: 113 von 127 Online-Stichproben wurden bei der nationalen Kampagne 2024 verkaufsuntersagt.
- Das BLV bewertet die Risiken übermässiger Mikronährstoff-Aufnahmen über das Schweizerische Ernährungsbulletin 2023, das zeigt, dass 30 % der Schweizerinnen und Schweizer mindestens ein Nahrungsergänzungsmittel konsumieren.
- Das BLV ist nicht Swissmedic: Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, keine Arzneimittel, und dürfen keine pharmakologische Wirkung entfalten.
Nahezu eine oder einer von drei Schweizerinnen und Schweizern konsumiert laut Schweizerischem Ernährungsbulletin 2023 mindestens ein Nahrungsergänzungsmittel, gestützt auf eine Stichprobe von 1 282 Erwachsenen. Diese Produkte konzentrieren Vitamine, Mineralstoffe oder andere Substanzen — Aminosäuren, Pflanzen, Extrakte —, die eine ausgewogene Ernährung durch eine ernährungsphysiologische oder physiologische Wirkung ergänzen sollen. Im Bereich des Nahrungsergänzungsmittels nimmt das BLV eine strukturierende Position ein: Es ist die Bundesbehörde, die den Rahmen festlegt, die zugelassenen Stoffe bestimmt und die mit übermässigen Dosen verbundenen Risiken bewertet. Seine Rolle zu verstehen ist unerlässlich, um das Schweizer Recht zu Nahrungsergänzungsmitteln als Ganzes zu erfassen — einschliesslich der Kompetenzaufteilung mit den Kantonschemikerinnen, Kantonschemikern und Swissmedic.
Was ist das BLV und welche Aufgaben hat es im Bereich Nahrungsergänzungsmittel?
Das BLV, Bundesbehörde für Lebensmittelsicherheit in der Schweiz
Das BLV ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, eine dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) angegliederte Bundesbehörde[1]. Auf Französisch unter dem entsprechenden französischen Akronym bekannt, hat es die Aufgabe, die Sicherheit der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zu gewährleisten, die Tiergesundheit zu regeln und die Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung zu schützen. Das BLV greift im Vorfeld des Marktes ein, etwa durch die Vorbereitung der rechtlichen Grundlagen, die Bewertung der mit dem menschlichen Konsum verbundenen Risiken und die Veröffentlichung der Schweizer Ernährungsempfehlungen, allesamt Informationen, die sich sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Fachpersonen richten.
Bei den Nahrungsergänzungsmitteln nimmt das BLV die Rolle eines Regulators und nicht eines Vor-Ort-Kontrolleurs ein. Der Sitz des Bundesamts befindet sich in Liebefeld (Schwarzenburgstrasse 155)[1], mit der offiziellen Postanschrift 3003 Bern[2]. Seine Abteilungen Lebensmittel und Ernährung sowie Wissenschaftliche Grundlagen führen die technischen Dossiers zu den Nahrungsergänzungsmitteln und veröffentlichen die Referenzdokumente — Ausführungsverordnungen, Berichte und Praxisblätter —, die auf der Website des Amts zugänglich sind.
Die vier Aufgaben des BLV im Bereich Nahrungsergänzungsmittel
Das BLV nimmt vier strukturierende Aufgaben wahr: den rechtlichen Rahmen erlassen, die Höchstgehalte festlegen, die Gesundheitsrisiken bewerten und Novel Foods bewilligen. Die erste ist die sichtbarste: Das BLV ist Urheber der VNem[3] (Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel, SR 817.022.14), welche die zugelassenen Stoffe und die Kennzeichnungsanforderungen definiert. Dieses regulatorische Vorgehen legt die für sämtliche Akteurinnen und Akteure geltenden Massnahmen fest.
Bei den Höchstgehalten legt Anhang 1 der VNem[3] die Höchstmengen — Obergrenzen — an Vitaminen, Mineralstoffen und anderen Stoffen fest, die pro empfohlener Tagesdosis nicht überschritten werden dürfen, mit präzisen Anforderungen an die Kennzeichnung der Zufuhren. Die Bewertung der Gesundheitsrisiken erfolgt über nationale Erhebungen wie das Schweizerische Ernährungsbulletin 2023[4], das bei 1 282 Erwachsenen[4] gezeigt hat, dass 30 % in den letzten sieben Tagen mindestens ein Nahrungsergänzungsmittel konsumiert hatten. Schliesslich stützt sich für Novel Foods[5] — einschliesslich Zutaten pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs (Pflanzen, Pilze, Mikroorganismen) ohne nennenswerte Konsumgeschichte in der Schweiz vor 1997 — die Vorabbewilligung des BLV auf die Forschungsarbeiten und bestimmt auch die Einfuhr dieser neuartigen Lebensmittel, wobei das Amt eine Rolle einnimmt, die jener der EFSA in der Europäischen Union entspricht.
Wie kontrolliert das BLV Nahrungsergänzungsmittel konkret?
Das BLV führt keine Vor-Ort-Kontrollen durch: die Rolle der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker
Das BLV entnimmt keine Produkte aus den Regalen und analysiert keine Proben. Die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände wird von den Kantonen durchgeführt[6], unter der Leitung der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker. Sie inspizieren die Betriebe, beproben verdächtige Nahrungsergänzungsmittel, beauftragen die Laboranalysen und liefern die operative Antwort: Das Verkaufsverbot wird je nach Untersuchungsergebnis ausgesprochen.
Diese Aufteilung ist im Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0) verankert. Das BLV setzt den nationalen Rahmen, die Kantone vollziehen ihn. Die Organisation stützt sich auf die kantonalen Dienste der 26 Schweizer Kantone, koordiniert durch den Verband der Kantonschemiker der Schweiz, der mehr als 40 000 Betriebe inspiziert und jährlich aus rund 100 000 analysierten Proben statistische Auswertungen erstellt[7].
Wie bewertet das BLV die Risiken aus der Mikronährstoff-Zufuhr?
Die Risikobewertung stützt sich auf repräsentative Erhebungen und Daten der Toxikovigilanz. Die Erhebung menuCH[8], erste nationale Erhebung zur Ernährung, liefert repräsentative Daten zur Ernährungsweise der in der Schweiz wohnhaften Personen sowie zu den Zufuhren von Vitaminen und Mineralstoffen. Auf der Grundlage dieser Daten schätzt das BLV den Bevölkerungsanteil, der die tolerierbare Gesamtaufnahme (Tolerable Upper Intake Level) je Nährstoff überschreitet.
Das BLV beauftragt zudem Tox Info Suisse[9] mit der Auswertung der Vergiftungsmeldungen. Der Bericht 2014-2019 hat rund 1 200 Anfragen[9] zu Nahrungsergänzungsmitteln, Schlankheitspräparaten und Sportlernahrung erfasst; unter den absichtlichen Einnahmen bei Erwachsenen tritt Koffein in 17 von 22 mittelschweren bis schweren Fällen[9] auf — ein Signal, das besondere Aufmerksamkeit verlangt. Diese Daten fliessen in die Entscheidungen zur Anpassung der VNem und in gezielte Kampagnen ein.
BLV, Swissmedic, Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker: wer macht was in der Schweiz?
Der Unterschied zwischen BLV und Swissmedic bei Nahrungsergänzungsmitteln
Das BLV regelt die Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel, Swissmedic regelt die Arzneimittel — es handelt sich um zwei unterschiedliche Rechtsregime, eingebettet in die Schweizer Gesetzgebung. Artikel 1 der VNem[3] definiert Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel, die eine abwechslungsreiche Ernährung durch eine ernährungsphysiologische oder physiologische Wirkung ergänzen sollen; ihr Gebrauch darf keine pharmakologische Wirkung entfalten und nicht so dargestellt werden, als heile oder verhüte er Krankheiten. Die verbotenen oder bewilligungspflichtigen Stoffe sind in den Anhängen der Verordnungen des EDI aufgeführt (Anhang 4 VZVM, Anhang 1 VGTM) und werden vom BLV aktualisiert.
Die Grenze ist beweglich. Bestimmte Produkte können je nach Zusammensetzung und verwendeten Angaben in das Arzneimittelregime kippen: roter Reishefe in hoher Dosierung, Melatonin oder bestimmte Pflanzenextrakte[10] können als Heilmittel umqualifiziert werden, was ihre Einfuhr den Bestimmungen von Swissmedic unterstellt und das administrative Risiko für die Akteurin oder den Akteur erhöht. Die Unterscheidung erfolgt anhand der objektiven Zusammensetzung und der subjektiven Aufmachung des Produkts.
Die Aufgabenteilung zwischen BLV, Kantonen und Wirtschaftsakteurinnen und -akteuren
Die primäre Verantwortung für die Konformität liegt bei der Wirtschaftsakteurin oder dem Wirtschaftsakteur, nicht bei der öffentlichen Behörde. Der Grundsatz der Selbstkontrolle[2], zentral im LMG, bedeutet, dass jede Person, die ein Nahrungsergänzungsmittel herstellt, einführt oder vertreibt, für dessen Unbedenklichkeit verantwortlich ist — eine vorgängige juristische Beratung ist häufig sinnvoll, bevor ein Inverkehrbringungsprojekt gestartet wird. Der Betrieb muss seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Behörde melden, doch ist in der Schweiz keine Produktmeldung erforderlich.
Bei der Kampagne 2024 der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker hatten 13 Betriebe (18 %) unter den getesteten Online-Shops[7] ihre Tätigkeit nicht den Kontrolldiensten gemeldet, was bereits einen Verstoss darstellt, unabhängig von der Konformität der Produkte. Die nachstehende Tabelle fasst die Kompetenzverteilung zwischen den Akteurinnen und Akteuren zusammen.
| Akteurin/Akteur | Hauptzuständigkeit | Handlungsbefugnis |
|---|---|---|
| BLV | Nationaler Rechtsrahmen, VNem, Novel-Food-Bewilligung | Erlässt die Verordnungen, bewertet die Risiken, bewilligt die Novel Foods |
| Swissmedic | Arzneimittel und Heilmittel | Qualifiziert ein Nahrungsergänzungsmittel als Arzneimittel um, wenn pharmakologische Wirkung vorliegt |
| Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker | Vor-Ort-Kontrolle, Beprobungen, Analysen | Verkaufsverbot, Rückruf, kantonale Sanktionen |
| Wirtschaftsakteurin/Wirtschaftsakteur | Selbstkontrolle der Produktkonformität | Rechtliche Verantwortung für Sicherheit und Kennzeichnung |
Häufig gestellte Fragen zur Rolle des BLV
Wie meldet man ein verdächtiges oder nicht konformes Nahrungsergänzungsmittel beim BLV?
Die Meldung richtet sich an die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker, nicht direkt an das BLV. Die Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker vollziehen die Gesetzgebung vor Ort: Sie können ein Produkt beproben, analysieren und untersagen. Jeder Kanton verfügt über einen Kantonschemiker-Dienst, erreichbar per Telefon oder Online-Formular. Das BLV greift im Hintergrund über die VNem und die nationale Koordination ein, bearbeitet jedoch keine individuellen Konsumentenmeldungen.
Kann das BLV ein Nahrungsergänzungsmittel vom Schweizer Markt zurückziehen?
Nein, der Rückzug wird von den kantonalen Vollzugsbehörden ausgesprochen. Bei der nationalen Kampagne 2024 zu online verkauften Nahrungsergänzungsmitteln wurden 113 von 127 getesteten Produkten verkaufsuntersagt und 48 Rückrufe angeordnet. Das BLV kann eine risikobasierte Erhebung auslösen, wie 2024, und die Verbote auf nationaler Ebene koordinieren, doch der Verbotsakt selbst obliegt dem Kanton.
Gibt es eine offizielle Liste der vom BLV in der Schweiz zugelassenen Nahrungsergänzungsmittel?
Nein, es existiert keine offizielle Liste zugelassener Produkte. Nahrungsergänzungsmittel unterliegen in der Schweiz keiner Vorabbewilligungspflicht, abgesehen von Ausnahmen (Novel Foods, GVO, nicht gelistete gesundheitsbezogene Angaben). Es gilt das im LMG verankerte Selbstkontrollprinzip: Jede Herstellerin, jeder Importeur oder jede Vertreiberin trägt die Verantwortung für die Konformität der Produkte. Das BLV veröffentlicht hingegen die Anhänge der VNem mit den zugelassenen Stoffen, ihren Höchstmengen und der Liste der erlaubten gesundheitsbezogenen Angaben.
Was geschieht, wenn das BLV einen Verstoss bei einem Nahrungsergänzungsmittel feststellt?
Die Sanktionen reichen vom Verkaufsverbot bis zum öffentlichen Rückruf. Die Kampagne 2024 hat 48 obligatorische Rückrufe und 3 Meldungen an das europäische RASFF-System für ausländische Produkte ausgelöst. Die Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker können zudem Betriebe sanktionieren, die ihre Tätigkeit nicht gemeldet haben — 18 % der getesteten Online-Shops standen in dieser Hinsicht im Verstoss. Bussen und Strafverfahren fallen anschliessend in die Zuständigkeit der kantonalen Justiz, gemäss LMG.
Ist das BLV für die Sicherheit aller in der Schweiz verkauften Nahrungsergänzungsmittel verantwortlich, auch online?
Das BLV setzt den rechtlichen Rahmen, doch die primäre Verantwortung liegt bei der Wirtschaftsakteurin oder dem Wirtschaftsakteur. Das Schweizer Lebensmittelrecht beruht auf der Selbstkontrolle: Wer ein Nahrungsergänzungsmittel einführt oder verkauft, übernimmt die Verantwortung als Vertreiberin oder Vertreiber, ob im Ladengeschäft oder online. Der Online-Handel bleibt ein teilweise blinder Fleck: Einfuhren zum privaten Gebrauch entgehen dem LMG, und der Bundesrat erwägt, die Kontrolle ausländischer Shops mit einer .ch-Domain zu verstärken. Das BLV empfiehlt den Kauf auf Schweizer oder europäischen Plattformen.
Quellen und Referenzen
10 Quellen- BLV — Auftrag und Aufgaben
- BLV — Nahrungsergänzungsmittel: rechtliche Aspekte
- VNem — Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (SR 817.022.14)
- Solliard C, Benzi Schmid C, König SLB — Der Konsum von Nahrungsergänzungsmitteln in der Schweiz
- BLV — Bewilligung für neuartige Lebensmittel (Novel Food)
- BLV — Einfuhr von Lebensmitteln: Zuständigkeit der Kantone
- Verband der Kantonschemiker der Schweiz — Auftrag und Kennzahlen der amtlichen Kontrolle
- BLV — menuCH, erste nationale Schweizer Ernährungserhebung
- Tox Info Suisse — Anfragen zu Nahrungsergänzungsmitteln 2014-2019
- BLV — Online-Kauf von Lebensmitteln und Umqualifizierung als Arzneimittel