Wie kauft man ein Nahrungsergänzungsmittel in der Schweiz sicher online?

Sofort-Zusammenfassung

Der Online-Kauf eines Nahrungsergänzungsmittels in der Schweiz ist legal, doch die Endung .ch garantiert nichts: 89 % der 2024 von den Kantonschemikern getesteten verdächtigen Produkte wurden untersagt, und 18 % der kontrollierten E-Shops waren nicht gemeldet.

Schlüsselfakten

BLV Bundesbehörde, die die Lebensmittelsicherheit steuert und die Online-Kontrollen von Nahrungsergänzungsmitteln koordiniert.
Kantonschemiker (VKCS) Kantonaler Dienst, der E-Shops stichprobenweise kontrolliert und Verstösse gegen das LMG sanktioniert.
VNem (SR 817.022.14) Verordnung des EDI, die die spezifischen Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel in der Schweiz festlegt.
Swissmedic Zuständige Behörde, wenn ein importiertes Nahrungsergänzungsmittel als nicht zugelassenes Arzneimittel umqualifiziert wird.

Wichtigste Punkte

  • Der Online-Kauf ist in der Schweiz legal, doch die Verantwortung für die Produktsicherheit liegt bei der herstellenden Stelle oder beim Vertrieb — nicht bei der kaufenden Person, die jedoch die Gesundheitsrisiken trägt.
  • Die Kantonschemiker haben 2024 den Verkauf von 113 der 127 kontrollierten Produkte untersagt (89 %), aufgrund unsicherer Zutaten oder solcher, deren Gesundheitsrisiken noch nicht hinreichend bewertet waren.
  • 18 % der kontrollierten Schweizer E-Shops waren nicht beim Kantonschemikeramt gemeldet — obwohl dies das LMG jeder verkaufenden Stelle von Lebensmitteln vorschreibt.
  • Melatonin, CBD, roter Reishefe und Johanniskraut gehören zu den am häufigsten beanstandeten Stoffen in online verkauften Nahrungsergänzungsmitteln.
  • Sieben konkrete Kriterien filtern einen E-Shop vor dem Kauf: überprüfbarer Schweizer Sitz, vollständiges Impressum, Kennzeichnung in einer Amtssprache, LIV-konforme Angaben, angegebene Tagesdosis, kein Heilanspruch, Rückverfolgbarkeit zur herstellenden Stelle.
Schweizer Konsumentin vergleicht zwei Etiketten von Nahrungsergänzungsmitteln auf einer auf dem Laptop angezeigten Verkaufswebsite
Die Kennzeichnung und das Impressum eines Schweizer E-Shops vor dem Kauf eines Nahrungsergänzungsmittels zu prüfen, bleibt der einzige Schutzhebel für Konsumentinnen und Konsumenten — die amtliche Kontrolle erfolgt erst nachträglich, stichprobenweise.

Im Jahr 2024 haben die Kantonschemiker 127 in Schweizer und liechtensteinischen E-Shops verkaufte Nahrungsergänzungsmittel kontrolliert: 113 mussten vom Verkauf ausgeschlossen werden, also 89 % der Stichprobe. Im Bereich des Nahrungsergänzungsmittels ist der Online-Kauf in der Schweiz legal, bleibt aber ein risikobehaftetes Feld, in dem das Schweizer Recht zu Nahrungsergänzungsmitteln auf der Selbstkontrolle der verkaufenden Stelle beruht, die nur stichprobenweise kontrolliert wird. Zu verstehen, was einen zuverlässigen E-Shop von einem nicht gemeldeten Shop unterscheidet, wird zum einzigen Sicherheitsnetz für die Konsumentin oder den Konsumenten.

Ist es sicher, ein Nahrungsergänzungsmittel in der Schweiz online zu kaufen?

Was sagt das Schweizer Recht zum Online-Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln?

Ja, der Online-Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln ist in der Schweiz legal, doch der Rahmen gilt für den physischen und digitalen Handel gleichermassen. Das BLV erinnert daran, dass die gesetzlichen Bestimmungen auch für im Internet angebotene Nahrungsergänzungsmittel gelten und dass die Konsumentin oder der Konsument vor dem Kauf dieselben Informationen erhalten muss wie im physischen Geschäft — mit Ausnahme des Haltbarkeitsdatums[1].

Konkret ist für das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels auf dem Schweizer Markt keine vorgängige Zulassung erforderlich. Die Unbedenklichkeit des Produkts obliegt der Selbstkontrolle der herstellenden Stelle oder der Vertriebsstelle, die ihre Tätigkeit vor dem Verkauf der kantonalen Vollzugsbehörde melden muss[2]. Die Kontrolle der kantonalen Behörden erfolgt nach dem Inverkehrbringen und stichprobenweise — ein strukturell nachsichtiger Mechanismus für die online kaufende Person.

Warum ist eine .ch-Website keine Sicherheitsgarantie?

Die .ch-Domain bescheinigt weder die physische Niederlassung der verkaufenden Stelle in der Schweiz noch ihre Meldung beim Kantonschemikeramt. Die Registrierung eines .ch-Domainnamens unterliegt keiner vorgängigen Konformitätsprüfung gegenüber dem Lebensmittelrecht — jede verkaufende Stelle, schweizerisch oder nicht, kann eine besitzen.

Im Frühjahr 2024 hat das BLV eine gezielte Kontrollkampagne zu Schweizer und liechtensteinischen E-Shops geleitet, schwerpunktmässig zu pflanzlichen Nahrungsergänzungsmitteln: Von 127 analysierten verdächtigen Produkten aus 72 Unternehmen wurden 113 vom Verkauf ausgeschlossen (89 %), und 18 % der kontrollierten E-Shops waren nicht beim Lebensmittelkontrolldienst gemeldet[3].

Die Stichprobe zielte auf verdächtige Produkte — die Quote ist daher nicht repräsentativ für den gesamten Markt. Patrick Edder, Genfer Kantonschemiker und Sprecher der welschen Kampagne, relativiert dies in der Fachpresse: Die Mehrheit der zurückgezogenen Produkte ist nicht durchweg gefährlich, aber nicht sicher[4]. Die Unterscheidung ist rechtlich: Ein verbotenes Produkt entspricht nicht der VNem oder enthält einen nicht bewerteten Stoff, was vor jeder gesundheitlichen Schlussfolgerung dem Vorsorgeprinzip unterliegt.

Wie überprüft man, ob ein Schweizer E-Shop zuverlässig ist?

Die 7 konkreten Kriterien, die vor dem Kauf zu prüfen sind

Sieben Überprüfungen in unter fünf Minuten filtern das Wesentliche der risikobehafteten E-Shops. Diese Checkliste kombiniert die Anforderungen des LMG, der VNem und der LIV mit den Zuverlässigkeitskriterien der Kantonschemiker aus der Kampagne 2024[3]. Kein Kriterium allein genügt; die Zuverlässigkeit beruht auf ihrer Kombination.

89 % der 2024 in Schweizer E-Shops getesteten verdächtigen Nahrungsergänzungsmittel wurden vom Verkauf ausgeschlossen durch die Kantonschemiker, aufgrund unsicherer Zutaten oder solcher, deren Gesundheitsrisiken noch nicht hinreichend bewertet waren. Quelle: VKCS / BLV, nationale Kampagne 2024 (Veröffentlichung 4. April 2025)
  • Überprüfbarer Schweizer Sitz: vollständige physische Adresse + aktive UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer) im Handelsregister.
  • Kantonale Meldung: Der E-Shop muss als Betrieb des Lebensmittelsektors beim Kantonschemikeramt des Sitzkantons registriert sein (LMG + VNem).
  • Kennzeichnung in einer Amtssprache: Die Produktseite zeigt vor dem Kauf die vollständige Zusammensetzung, die Tagesdosis und die Warnhinweise in Deutsch, Französisch oder Italienisch an.
  • Konforme Angaben: Nur die Angaben aus Anhang 14 LIV oder vom BLV vorab genehmigte sind zulässig — jede Heilungs- oder Linderungsversprechung ist verboten.
  • Eingehaltene Höchstmengen: Die angegebene Tagesdosis überschreitet die Schwellenwerte des BLV-Höchstmengenmodells für Vitamine und Mineralstoffe nicht.
  • Keine verdächtigen Stoffe: kein Melatonin (Arzneimittel in der Schweiz, nur auf Rezept), kein roter Reishefe / Monascus purpureus (Anhang 4 VZVM), kein Johanniskraut und keine anderen Pflanzen aus Anhang 1 VLpH, kein SARM — in Rückrufen häufig beanstandete Stoffe[5].
  • Rückverfolgbarkeit zur herstellenden Stelle: Name und Adresse der herstellenden oder importierenden Stelle auf dem Etikett lesbar (rechtliche Verantwortung im Problemfall).

Welche Warnsignale sollten Sie auf Abstand gehen lassen?

Vier Signale bündeln fast die Gesamtheit der von den kantonalen Behörden identifizierten problematischen Produkte. Ihr gleichzeitiges Vorhandensein auf einer Produktseite oder einer Website signalisiert einen zu meidenden E-Shop, unabhängig von der Domain oder der optischen Aufmachung. Eine frühere Studie der VKCS aus dem Jahr 2021 zu 323 Online-Shops hatte bereits festgestellt, dass 78 % von ihnen lückenhafte oder fehlende Angaben zu Zutaten und Allergenen aufwiesen[6].

  • Therapeutische Angaben: «heilt», «lindert», «behandelt», «beugt einer Krankheit vor» — diese Begriffe sind den von Swissmedic zugelassenen Arzneimitteln vorbehalten und auf einem Nahrungsergänzungsmittel verboten.
  • «Wunder»-Versprechungen: drastischer Gewichtsverlust, maximale Energie, sexuelle Leistungsfähigkeit — das BLV erkennt diese Formulierungen als wiederkehrenden Marker nicht konformer Produkte.
  • Kennzeichnung nur in Englisch oder einer Fremdsprache: Die Bezeichnung «Nahrungsergänzungsmittel» und die obligatorischen Angaben müssen auf der für den Schweizer Markt bestimmten Verpackung in Deutsch, Französisch oder Italienisch erscheinen.
  • Fehlende physische Adresse oder fehlendes Impressum: Ein E-Shop ohne UID-Nummer, ohne überprüfbare Kontaktdaten oder ohne Selbstkontrollseite hält seine gesetzlichen Pflichten nicht ein.

Und wenn Sie auf einer ausländischen Website kaufen?

Ausländische Website: 3 konkrete Fallen für die online kaufende Person

Der Kauf auf einer ausserhalb der Schweiz ansässigen Website setzt drei praktische Risiken aus, die die kaufende Person allein trägt. Ausländische Online-Shops unterstehen nicht dem Schweizer Recht, und die Konformitätskontrolle obliegt den Behörden des Niederlassungslandes[7]. Konkret können weder das BLV noch das Kantonschemikeramt eingreifen, bevor das Paket die Grenze überquert.

Erste Falle: Das Produkt kann andernorts zugelassene, aber in der Schweiz verbotene Stoffe enthalten — DNP, DMAA, 5-HTP, DHEA oder bestimmte Melatonindosen werden regelmässig vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgefangen und an Swiss Sport Integrity oder Swissmedic weitergeleitet. Zweite Falle: Ein im Ausland gekauftes Nahrungsergänzungsmittel kann in der Schweiz aufgrund seiner pharmakologischen Wirkung als Arzneimittel umqualifiziert werden — seine Einfuhr fällt dann unter das Heilmittelgesetz und unter die Zuständigkeit von Swissmedic, mit starken Einschränkungen oder vollständigem Verbot[8]. Dritte Falle: Bei einem gesundheitlichen Problem ist keine Anfechtung bei den Schweizer Behörden möglich, die ein nicht konformes Produkt nur beschlagnahmen können, ohne auf die ausländische Lieferstelle einzuwirken.

Einfuhr zum privaten Gebrauch: Ihre Verantwortung

Die Einfuhr zum persönlichen Gebrauch fällt nicht in den Geltungsbereich des Schweizer Lebensmittelrechts (Art. 2 Abs. 4 lit. b LMG) — Einfuhr und Konsum erfolgen ausschliesslich in Ihrer Verantwortung. Prüfen Sie vor jedem Kauf auf einer ausländischen Website die Liste der durch Anhang 4 VZVM und Anhang 1 VLpH verbotenen Stoffe, um die Konformität des Produkts in der Schweiz zu bestätigen.

Häufig gestellte Fragen

Wie überprüfe ich, ob ein Schweizer Online-Shop bei den kantonalen Behörden offiziell gemeldet ist?

Sie müssen das Kantonschemikeramt des Kantons kontaktieren, in dem der E-Shop seinen Sitz hat. Jedes Unternehmen des Lebensmittelsektors muss seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Behörde vor dem Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln melden (VNem, SR 817.022.14). Bei der nationalen Kampagne der Kantonschemiker 2024 waren 18 % der kontrollierten Schweizer E-Shops nicht gemeldet. Eine Impressumsseite mit vollständiger Schweizer Geschäftsadresse und UID-Nummer ist ein erster Filter, ersetzt aber nicht die direkte Überprüfung beim Kanton.

Was tun, wenn Sie nach dem Kauf feststellen, dass ein Nahrungsergänzungsmittel einen verbotenen Stoff enthält?

Beenden Sie den Konsum und melden Sie das Produkt dem Kantonschemikeramt Ihres Kantons. Die nicht zugelassenen Stoffe finden sich in Anhang 1 der VLpH (verbotene Pflanzen) und in Anhang 4 der VZVM (roter Reishefe / Monascus purpureus, Ostarin und andere SARM). Melatonin ist im engen Sinne nicht verboten, in der Schweiz aber als Arzneimittel eingestuft, also nur auf Rezept verfügbar und in einem Nahrungsergänzungsmittel nicht zugelassen. Bewahren Sie Verpackung, Rechnung und Kauf-URL auf: Diese Elemente ermöglichen es der kantonalen Behörde, ein Rückrufverfahren einzuleiten. Im Jahr 2024 wurden von 113 untersagten Produkten 48 wegen Gesundheitsrisiko zurückgerufen und 3 lösten einen nationalen öffentlichen Rückruf aus.

Wenden Marktplätze wie Amazon oder Multi-Vendor-Plattformen das Schweizer Recht auf die verkauften Nahrungsergänzungsmittel an?

Nein, das hängt von der verkaufenden Stelle und ihrem Sitz ab. Ein Marktplatz beherbergt Drittverkäuferinnen und -verkäufer, deren Konformität vom jeweiligen Sitz abhängt. Ein über einen Marktplatz von einer ausländischen verkaufenden Stelle verkauftes Produkt unterliegt nicht den schweizerischen kantonalen Kontrollen, selbst wenn die Lieferung aus einem Lager in der Schweiz erfolgt. Prüfen Sie vor dem Kauf stets die Angabe «Verkauft von» oder «Versendet von»: Eine nicht in der Schweiz niedergelassene Drittverkaufsstelle entzieht sich der Kontrolle des BLV und der Kantonschemiker, unabhängig von der Domain der Website. Ein Marktplatz, dessen betreibendes Unternehmen in der Schweiz ansässig ist, untersteht für seine eigenen, auf der .ch-Website getätigten Verkäufe weiterhin dem Schweizer Lebensmittelrecht — jedoch nicht zwingend für die Verkäufe der gehosteten Drittverkaufsstellen.

Muss eine Produktseite eines Online-Nahrungsergänzungsmittels die Kennzeichnung vor dem Kauf zwingend in einer Schweizer Amtssprache anzeigen?

Ja, die Kennzeichnung muss vor dem Kauf in Deutsch, Französisch oder Italienisch vorliegen. Das BLV präzisiert in seinem Konsumenten-FAQ, dass die online kaufende Person vor dem Kauf dieselben Informationen erhalten muss wie im physischen Geschäft (Zusammensetzung, Tagesdosis, Warnhinweise, Allergene), mit Ausnahme des Haltbarkeitsdatums. Eine Produktseite, die nur die Verpackung visuell zeigt, ohne lesbare Zutatenliste in einer Amtssprache, ist nicht konform. Dies ist einer der zuverlässigsten Indikatoren, um einen E-Shop auszuschliessen.

Wie melde ich ein verdächtiges, online gekauftes Nahrungsergänzungsmittel den Schweizer Behörden?

Kontaktieren Sie das Kantonschemikeramt Ihres Wohnkantons. Die Kontaktdaten sind auf der Website des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) verfügbar. Bei einer vermuteten unerwünschten Wirkung können Sie auch Tox Info Suisse (145, 24 h/Tag) kontaktieren. Wird das Produkt verdächtigt, in Wirklichkeit ein nicht zugelassenes Arzneimittel zu sein (Heilanpreisung, therapeutische Dosierung), ist Swissmedic die zuständige Behörde. Fügen Sie ein Foto des Etiketts, den Kassenbeleg oder einen Screenshot der Bestellung und die genaue URL der verkaufenden Stelle bei — diese Belege beschleunigen die Eröffnung einer Untersuchung.

Quellen und Referenzen

8 Quellen
  1. BLV — FAQ Nahrungsergänzungsmittel Konsumentinnen und Konsumenten (PDF) — Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Schweizerische Eidgenossenschaft, Konsumentenreferenzdokument.
  2. BLV — Nahrungsergänzungsmittel: Rechtsrahmen und Selbstkontrolle — Offizielle BLV-Seite, Darstellung des anwendbaren Rechtsregimes (LMG, LGV, VNem SR 817.022.14).
  3. Kanton Freiburg — Online verkaufte Nahrungsergänzungsmittel: nationale Kampagne 2024 — Offizielle Mitteilung der Republik und des Kantons Freiburg vom 4. April 2025 zu den Ergebnissen der VKCS-/BLV-Kampagne (127 kontrollierte Produkte, 113 untersagt, 18 % nicht gemeldete E-Shops, 48 Rückrufe, 3 öffentliche Rückrufe).
  4. FRC — «Rechtlich sind Nahrungsergänzungsmittel Lebensmittel» — Fédération romande des consommateurs, Gespräch mit Patrick Edder, Genfer Kantonschemiker und Sprecher der welschen Kampagne 2024 (Mai 2025).
  5. 20 minutes — Nahrungsergänzungsmittel: Warnung vor Online-Shops — Artikel vom 6. April 2025, der die in der VKCS-Kampagne 2024 beanstandeten Stoffe auflistet: Melatonin, Johanniskraut, roter Reishefe, CBD, Tongkat Ali, einjähriger Beifuss.
  6. SWI swissinfo.ch — Lebensmittel online: zuverlässige Informationen zu selten — Wiedergabe der VKCS-Mitteilung von 2021 zur Kontrolle von 323 Online-Shops, von denen 78 % lückenhafte oder fehlende Angaben zu Zutaten und Allergenen aufwiesen.
  7. BLV — Online-Kauf von Lebensmitteln, Spielzeug und Kosmetika — Offizielle BLV-Seite zu den Risiken des Online-Kaufs auf ausländischen Plattformen und zum Bundesratsprojekt zur Verstärkung der Kontrolle (Schweizer Anknüpfungspunkt verlangt).
  8. Swissmedic — Abgrenzungskriterien zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln (PDF) — Offizielles Dokument von Swissmedic / BLV zu den Kriterien pharmakologischer, immunologischer oder metabolischer Wirkung, die ein Nahrungsergänzungsmittel als dem Heilmittelgesetz unterstelltes Arzneimittel umqualifizieren.

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