Welche Stoffe sind in Nahrungsergänzungsmitteln in der Schweiz verboten?

Sofort-Zusammenfassung

Neun Stoffe sind in Nahrungsergänzungsmitteln in der Schweiz verboten oder beschränkt, darunter DNP, DMAA, DHEA, Melatonin, roter Reishefe und E171, auf Grundlage der VNem, der VZVM, der VLpH und des Heilmittelgesetzes.

Schlüsselfakten

BLV Bundesamt für Lebensmittelsicherheit, das die in Nahrungsergänzungsmitteln verbotenen Stoffe festlegt.
Anhang 4 VZVM Liste der Stoffe, deren Zusatz zu Lebensmitteln verboten ist (SR 817.022.32).
Anhang 1 VLpH Listen A und B der Pflanzen und Pflanzenteile, deren Lebensmittelverwendung verboten ist.
Swissmedic Heilmittelbehörde, die bestimmte hormonelle Stoffe der Rezeptpflicht unterstellt.

Wichtigste Punkte

  • DNP, DMAA, roter Reishefe und Senna stehen auf der BLV-Liste der in Nahrungsergänzungsmitteln verbotenen Stoffe.
  • DHEA und Melatonin sind nicht durch Anhang 4 VZVM verboten, jedoch von Swissmedic als rezeptpflichtige Arzneimittel eingestuft.
  • Titandioxid (E171) ist in der Schweiz seit dem 15. März 2022 verboten, in Umsetzung des auf der EFSA-Stellungnahme 2021 beruhenden europäischen Beschlusses.
  • Der Schweizer Zoll hat 2025 7 841 Sendungen mit Arzneimitteln und Dopingprodukten beschlagnahmt, gegenüber 6 755 im Jahr 2024 (Bundesamt für Zoll).
  • Eine nationale Kampagne des Verbands der Kantonschemiker hat 2024 127 online gekaufte Nahrungsergänzungsmittel kontrolliert: bei 89 % wurde der Verkauf untersagt.
Kapseln eines Nahrungsergänzungsmittels und BLV-Regulierungsdokument als Sinnbild für die in der Schweiz verbotenen Stoffe
Die in Schweizer Nahrungsergänzungsmitteln verbotenen Stoffe unterliegen mehreren Bundesverordnungen und der Heilmittelbehörde Swissmedic.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erfasst mindestens neun in Nahrungsergänzungsmitteln in der Schweiz spezifisch verbotene oder beschränkte Stoffe. Im Bereich des Nahrungsergänzungsmittels unterscheidet das Schweizer Recht zu Nahrungsergänzungsmitteln drei unterschiedliche, sich überschneidende Rechtsregime: durch Anhang 4 VZVM verbotene Stoffe, durch die VLpH verbotene Pflanzen und von Swissmedic als Arzneimittel eingestufte Moleküle. Diese Dreiteilung erklärt, warum ein in Frankreich oder in den USA legales Produkt an der Schweizer Grenze beschlagnahmt werden kann.

Welche Stoffe sind in Nahrungsergänzungsmitteln konkret verboten?

Welche synthetischen chemischen Stoffe sind verboten?

Vier synthetische chemische Stoffe sind in Schweizer Nahrungsergänzungsmitteln strikt verboten: 2,4-Dinitrophenol (DNP), Dimethylhexanamin (DMAA), die SARMs und Ibutamoren (MK-677).[1] Diese Verbindungen unterstehen der Liste der durch Anhang 4 VZVM verbotenen Zutaten oder der Liste der Dopingmittel im Anhang der Sportförderungsverordnung (SpoFöV). DNP ist eine industriell verwendete Chemikalie, die schwere, potenziell tödliche Vergiftungen verursacht und deren toxikologisches Profil weiterhin bedenklich bleibt; das BLV rät von jeglichem Konsum in jeder Form ab und präzisiert diese Informationen in einem eigenen Informationsschreiben.[1] DMAA, ein zum Abnehmen oder zur Leistungssteigerung verwendetes Stimulans, steht wegen seiner schweren kardiovaskulären Wirkungen auf der Liste der Dopingmittel. Die SARMs (selektive Androgenrezeptor-Modulatoren) und MK-677, ein Wachstumshormon-Sekretagogum, sind die neue Generation von in bestimmten Amateursportkreisen beliebten Molekülen: Swiss Sport Integrity hat sie in seinem Bericht 2025 wegen ihrer Herz-, Leber- und psychiatrischen Risiken besonders hervorgehoben.[2]

Welche hormonellen Stoffe und Pflanzen sind verboten?

Vier weitere Kategorien ergänzen die Verbotsliste: DHEA und Melatonin unterstehen dem Heilmittelregime (Rezeptpflicht),[4] roter Reishefe und Senna sind als Lebensmittel verboten,[1] und Aristolochiasäure pflanzlichen Ursprungs steht auf Liste A der verbotenen Pflanzen in Anhang 1 VLpH.[3] Melatonin ist in der Schweiz ausschliesslich als rezeptpflichtiges Arzneimittel zugelassen, in Form von Retardtabletten Circadin® und Generika, verfügbar für Patientinnen und Patienten ab 55 Jahren.[4] DHEA folgt derselben Logik: ein einziges von Swissmedic zugelassenes Arzneimittel in Form von Vaginalovula. Roter Reishefe (Monascus purpureus), ein Fermentationsprodukt von Reis durch einen mikroskopischen Schimmelpilz der Gattung Monascus, war Gegenstand einer gemeinsamen Mitteilung von Swissmedic und BLV vom 12. März 2014, in der das Inverkehrbringen für unzulässig erklärt wurde, bevor es anlässlich der am 1. Mai 2017 in Kraft getretenen Revision des Lebensmittelrechts förmlich in Anhang 4 VZVM aufgenommen wurde; sein Monacolin K wirkt wie ein Statin und kann Leber- und Muskelschäden verursachen. Swissmedic hat in seinem Merkblatt vom 15. Januar 2026 bestätigt, dass das Inverkehrbringen weiterhin unzulässig ist, als Lebensmittel und als Arzneimittel.[5] Titandioxid (E171), ein weisser Farbstoff-Zusatzstoff, der manchmal Nanopartikel enthält, ergänzt dieses Verzeichnis mit einem seit dem 15. März 2022 wirksamen Verbot.[6]

Auf welcher Rechtsgrundlage beruhen diese Verbote?

Was sagen die VNem, der Anhang 4 VZVM und die VLpH?

Drei Bundesverordnungen strukturieren das Schweizer Recht zu Stoffen in Nahrungsergänzungsmitteln. Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem, SR 817.022.14) verweist auf Anhang 4 der VZVM und erklärt die dort aufgeführten Stoffe ausdrücklich für verboten.[7] Artikel 3 der VLpH verbietet die Lebensmittelverwendung der in Anhang 1 aufgeführten Pflanzen. Anhang 4 VZVM erfasst die pharmakologisch wirksamen oder toxikologisch bedenklichen Stoffe — namentlich DNP, DMAA, roten Reishefe, Sennoside.[8] Anhang 1 VLpH listet zwei Kategorien auf: Liste A erfasst die wegen ihrer Toxizität verbotenen Pflanzen, Liste B die unter strengen Einschränkungen stehenden, im Gegensatz zu den unter genauen Bedingungen zugelassenen Zutaten.[3] Diese Listen werden vom BLV als nicht abschliessend eingestuft: Ein nicht gelisteter Stoff, sei es ein Vitamin, ein Mineralstoff, eine Alge oder ein anderer Extrakt, kann dennoch beanstandet werden, wenn er einer neuartigen Lebensmittelart («Novel Food») entspricht oder eine pharmakologische Wirkung nach den von Swissmedic festgelegten gesetzlichen Kriterien aufweist.

Tabelle der in Nahrungsergänzungsmitteln in der Schweiz verbotenen Stoffe mit Rechtsgrundlage und zuständiger Behörde
Stoff Rechtsgrundlage Rechtsregime Behörde
2,4-DNPAnhang 4 VZVM (SR 817.022.32)Verbotener StoffBLV
DMAAAnhang 4 VZVM + SpoFöVVerboten und DopingBLV + SSI
SARMs / MK-677HMG + SpoFöVArzneimittel und DopingSwissmedic + SSI
DHEASpoFöV + HMGArzneimittel auf RezeptSwissmedic + SSI
MelatoninHMG — Arzneimittel Kat. BArzneimittel auf RezeptSwissmedic
Roter ReishefeAnhang 4 VZVMVerbotener StoffBLV
Senna (Früchte, Blätter)Anhang 1 VLpH Liste AVerbotene PflanzeBLV
AristolochiaAnhang 1 VLpH Liste AVerbotene PflanzeBLV
Titandioxid (E171)ZusatzstoffverordnungZurückgezogener ZusatzstoffBLV

Inwiefern überschneiden sich die Regime Lebensmittel und Arzneimittel?

Die Grenze zwischen Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel bestimmt die zuständige Behörde beim Inverkehrbringen. Das BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) ist für Lebensmittel zuständig, Swissmedic für Arzneimittel und Medizinprodukte. Ein Stoff kann vom zweiten in das erste Regime wechseln, sobald er eine pharmakologische oder therapeutische Wirkung im Sinne des Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) entfaltet.[9] Diese Dualität erklärt den besonderen Status von Melatonin und DHEA: Keines von beiden steht in Anhang 4 VZVM, dennoch darf keines Bestandteil eines auf dem Schweizer Markt verkauften Nahrungsergänzungsmittels sein. Ihr Arzneimittelregime, das einer Marktzulassung durch ein eigenes Swissmedic-Zulassungsverfahren und der Rezeptpflicht unterliegt, schliesst sie faktisch aus dem Lebensmittelbereich aus.[4] Hinzu kommt für DHEA und DMAA die Sportförderungsverordnung (SpoFöV), die diese Stoffe als Dopingmittel einstuft: Die Einfuhr ist dann ohne jede Mengenfreigrenze verboten, auch für Nicht-Sportlerinnen und Nicht-Sportler, ob es sich um einen üblichen Online-Kauf oder um eine Sendung zwischen Privatpersonen handelt.[2]

Wie viele verbotene Produkte werden jährlich in der Schweiz beschlagnahmt?

7 841 Sendungen mit Arzneimitteln und Dopingprodukten, die 2025 vom Schweizer Zoll beschlagnahmt wurden, gegenüber 6 755 im Jahr 2024 — also eine Zunahme um 16 % innerhalb eines Jahres. Quelle: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

Was zeigen die Zahlen 2024-2025 von BAZG, Swissmedic und Swiss Sport Integrity?

Die drei Behörden gelangen zum gleichen Befund: Die Beschlagnahmungen nehmen zu. Swissmedic hat 2025 6 647 Sendungsmeldungen erhalten, davon 12 % zu Hormonen (Melatonin eingeschlossen), gegenüber 4 % im Jahr 2024 — eine Verdreifachung innerhalb von zwölf Monaten.[10] Swiss Sport Integrity meldet für 2025 1 282 Beschlagnahmungen von Dopingmitteln, nach einem ungewöhnlichen Rückgang 2024.[2] Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz hat 2024 eine nationale Kontrollerhebung mit 127 in Schweizer und liechtensteinischen Online-Shops gekauften Nahrungsergänzungsmitteln durchgeführt; der Verkauf wurde bei 89 % der Stichproben wegen verbotener oder bewilligungspflichtiger Zutaten untersagt.[11] Dieser Anteil zeigt das Risiko für Konsumentinnen und Konsumenten, die kaufen, ohne die Konformität der Lieferantin oder des Lieferanten zu prüfen, und unterstreicht die Bedeutung einer Konsultation einer Gesundheitsfachperson vor jedem Kauf.

Strafrechtliches Risiko für Konsumentinnen und Konsumenten

Die Einfuhr eines verbotenen Dopingmittels wird vom Zoll ohne Mengenfreigrenze beschlagnahmt. Die Empfängerin oder der Empfänger trägt die Vernichtungskosten und ist nach dem Sportförderungsgesetz einer Strafanzeige ausgesetzt, unabhängig von jeder sportlichen Tätigkeit.

Welche aufkommenden Stoffe werden am häufigsten beschlagnahmt?

Drei Gruppen dominieren die letzten Beschlagnahmungen: Erektionsförderer (41 % der Swissmedic-Sendungen 2025), Mittel gegen Haarausfall (19 %, gegenüber 4 % im Jahr 2024) und Hormone, darunter Melatonin (12 %).[10] Rund 40 % der 2025 beschlagnahmten illegalen Sendungen stammten aus Westeuropa, hauptsächlich aus Frankreich und Deutschland — der Anteil aus Osteuropa und Indien sinkt seit vier Jahren stark.[10] Die SARMs und Ibutamoren (MK-677) verbreiten sich beschleunigt über soziale Medien, wo sie als Anti-Aging-Alternativen oder Regenerationsförderer beworben werden.[2] Der Bundesrat plant, die Kontrolle des Online-Handels zu verstärken, indem für unter .ch betriebene Shops eine Schweizer Kontaktstelle verlangt wird, damit jede Verkaufswebsite einer Anfrage der Behörden nachkommen kann.[12]

Häufig gestellte Fragen

Ist Titandioxid (E171) in Nahrungsergänzungsmitteln in der Schweiz verboten?

Ja, seit dem 15. März 2022. Das BLV hat das europäische Verbot übernommen, nachdem die EFSA im Mai 2021 zum Schluss kam, dass eine genotoxische Schädigung nicht mehr ausgeschlossen werden konnte. Eine Übergangsfrist lief bis zum 15. September 2022, um die nach altem Recht hergestellten Bestände aufzubrauchen. Das Verbot betrifft Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel, jedoch bislang nicht Arzneimittel.

Ist 5-HTP in der Schweiz als Nahrungsergänzungsmittel zugelassen?

Nein, 5-Hydroxytryptophan ist in der Schweiz nicht als Zutat für Nahrungsergänzungsmittel zugelassen. Als Serotonin-Vorläufer, gewonnen aus Griffonia simplicifolia, hat es eine pharmakologische Wirkung, die es laut Swissmedic dem Heilmittelregime unterstellt. Nur magistrale Zubereitungen auf ärztliches Rezept sind zugänglich. Die Einfuhr zum persönlichen Gebrauch ist auf einen Monat Behandlung mit gültigem Rezept beschränkt.

Roter Reishefe ist in der Schweiz verboten, in Frankreich aber zugelassen: warum dieser Unterschied?

Die gemeinsame Mitteilung von Swissmedic und BLV vom 12. März 2014 hat das Inverkehrbringen von Monascus purpureus für unzulässig erklärt, bevor er anlässlich der am 1. Mai 2017 in Kraft getretenen Revision des Lebensmittelrechts formell in Anhang 4 VZVM aufgenommen wurde. Sein Monacolin K wirkt wie ein Statin und kann dokumentierte Leber- und Muskelschäden verursachen. Frankreich hält eine Zulassung unter europäischer Beschränkung aufrecht, mit einer Tagesdosis strikt unter 3 mg Gesamtmonacoline (EU-Verordnung 2022/860). Swissmedic bestätigt in seiner Fassung vom 15. Januar 2026, dass das Inverkehrbringen in der Schweiz weiterhin unzulässig ist, als Lebensmittel und als Arzneimittel.

Wie erfahre ich, ob eine Pflanze auf der BLV-Liste der verbotenen Pflanzen steht?

Konsultieren Sie Anhang 1 der VLpH, der Pflanzen und Pflanzenteile auflistet, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zugelassen ist. Liste A umfasst die wegen ihrer Toxizität verbotenen Pflanzen, Liste B die mit Einschränkungen versehenen. Das BLV veröffentlicht zudem aktualisierte Informationsschreiben zu risikobehafteten Botanicals. Für nicht gelistete Stoffe übernimmt die herstellende Stelle gemäss BLV-Informationsschreiben 2021/7.1 die eigene Selbstkontrollverantwortung.

Kann DHEA in der Schweiz ärztlich verschrieben werden?

Ja, jedoch nur als Arzneimittel auf Rezept und in einer einzigen galenischen Form. Swissmedic lässt ein DHEA-haltiges Arzneimittel zu, ausschliesslich als Vaginalovula, also den Frauen vorbehalten. Eine Schweizer Apotheke kann zudem auf ärztliche Verschreibung eine magistrale Rezeptur herstellen. Die Einfuhr zum persönlichen Gebrauch bleibt nach dem Sportförderungsgesetz verboten, ohne Mengenfreigrenze — auch für Nicht-Sportlerinnen und Nicht-Sportler.

Quellen und Referenzen

12 Quellen
  1. BLV — Verbotene Stoffe (DNP, DMAA, roter Reishefe, Senna) — Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, offizielle Referenzseite
  2. Swiss Sport Integrity — Einfuhrverbot von DHEA und Bilanz der Beschlagnahmungen 2025 — Schweizer Antidoping-Stiftung, Jahresbericht 2025 (1 282 Beschlagnahmungen)
  3. Konsumentenschutzdienst Genf — In Nahrungsergänzungsmitteln zugelassene oder verbotene Zutaten — Kantonale BLV-Synthese, aktualisiert am 12. Dezember 2025
  4. Swissmedic — Warnung zu Einfuhren von Melatonin und DHEA — Schweizerisches Heilmittelinstitut, Status als rezeptpflichtiges Arzneimittel
  5. Swissmedic — Roter Reishefe, unzulässiges Inverkehrbringen in der Schweiz — Offizielles Dokument, aktualisiert am 15. Januar 2026 (Version 3.0)
  6. Schweizerische Eidgenossenschaft — Verbot von Titandioxid als Lebensmittelzusatzstoff — Offizielle Mitteilung admin.ch vom 9. März 2022, Inkrafttreten 15. März 2022
  7. Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem) — SR 817.022.14 — Artikel 2 Absatz 4 — geltender Gesetzestext
  8. Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen (VZVM) — SR 817.022.32 — Anhang 4: Liste der in Lebensmitteln verbotenen Stoffe
  9. Swissmedic und BLV — Abgrenzungskriterien zwischen Heilmitteln und Lebensmitteln — Gemeinsame Auslegungshilfe, Mai 2021
  10. BAZG — Bilanz der Beschlagnahmungen von Arzneimitteln und Dopingmitteln 2025 — Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, 7 841 abgefangene Sendungen
  11. Swiss Sport Integrity — Nahrungsergänzungsmittel und Kampagne VKCS 2024 — Verband der Kantonschemiker: 89 % der 127 Online-Stichproben nicht konform
  12. BLV — Online-Kauf von Lebensmitteln, Spielzeug und Kosmetika — Konsumentenempfehlungen und Projekt zur Verstärkung der E-Commerce-Kontrolle

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