Welches Gesetz regelt Nahrungsergänzungsmittel in der Schweiz?

Sofort-Zusammenfassung

Das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0) und die Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem, SR 817.022.14) sind die beiden Haupttexte, die sie in der Schweiz regeln.

Schlüsselfakten

LMG (SR 817.0) Bundesgesetz vom 20. Juni 2014, in Kraft seit dem 1. Mai 2017.
VNem (SR 817.022.14) Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016, spezifisch für Nahrungsergänzungsmittel.
LGV (SR 817.02) Allgemeine Vollzugsverordnung des Bundesrates.
BLV Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, zuständige Referenzbehörde.

Wichtigste Punkte

  • Die Schweiz verlangt keine vorgängige Marktzulassung: Nahrungsergänzungsmittel unterstehen dem Lebensmittelrecht, nicht dem Heilmittelrecht.
  • Die Herstellerin, der Hersteller oder die importierende Stelle ist für die Konformität verantwortlich, über das Prinzip der Selbstkontrolle (Art. 26 LMG).
  • Die VNem legt die Höchstmengen pro Tagesdosis fest (Anhang 1, in Kraft seit dem 1. Juli 2020).
  • Gesundheitsbezogene Angaben sind durch die LIV streng geregelt; jeder Heilanspruch lässt das Produkt unter das HMG fallen.
  • Die Kontrolle erfolgt stichprobenartig auf kantonaler Ebene, koordiniert durch das BLV.
Systematische Sammlung des Bundesrechts der Schweiz, aufgeschlagen auf den Seiten des Lebensmittelgesetzes (LMG) und der VNem
Das Schweizer Recht zu Nahrungsergänzungsmitteln stützt sich auf das LMG und sechs auf Fedlex veröffentlichte Ausführungsverordnungen.

Das Schweizer Recht zu Nahrungsergänzungsmitteln stützt sich auf zwei Haupttexte und vier ergänzende Verordnungen, ohne vorgängiges Marktzulassungsverfahren. Im Bereich des Nahrungsergänzungsmittels unterscheidet sich das Schweizer Recht zu Nahrungsergänzungsmitteln von jenem der Europäischen Union durch verbindliche Höchstmengen pro Tagesdosis und eine vom BLV koordinierte Kontrolle a posteriori.

Das LMG, Rahmengesetz für Nahrungsergänzungsmittel

Welches ist das Hauptgesetz, das Nahrungsergänzungsmittel in der Schweiz regelt?

Im Schweizer Recht ist das Hauptgesetz das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0), verabschiedet am 20. Juni 2014 und in Kraft seit dem 1. Mai 2017[1]. Es behandelt Nahrungsergänzungsmittel als eine Art Lebensmittel, nicht als Heilmittel. Diese Qualifikation schliesst jedes Regime vorgängiger Zulassung aus.

Artikel 4 LMG definiert das Lebensmittel im rechtlichen Sinn; Artikel 7 legt die Sicherheitsanforderung an Lebensmittel fest; Artikel 2 Abs. 4 lit. d zieht die Grenze zu Heilmitteln (HMG, SR 812.21)[2].

Welches zentrale Prinzip legt das LMG den Herstellerinnen und Herstellern auf?

Das zentrale Prinzip ist die Selbstkontrolle, festgelegt in Artikel 26 LMG[3]. Jedes Unternehmen oder jede verantwortliche Person, die Lebensmittel herstellt, einführt, vertreibt oder ausführt, ist verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen auf allen Stufen zu gewährleisten. Der Staat greift nachgelagert ein, durch Kontrolle a posteriori.

Die VNem und die spezifischen Ausführungsverordnungen

Was sieht die VNem spezifisch für Nahrungsergänzungsmittel vor?

Die Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem, SR 817.022.14) vom 16. Dezember 2016[4] legt in sieben Hauptartikeln und drei Anhängen die für diese Kategorie spezifischen Regeln fest.

Artikel 1 VNem definiert das Nahrungsergänzungsmittel als ein Lebensmittel mit konzentrierten Vitaminen, Mineralstoffen oder anderen Zutaten mit ernährungswirksamer oder physiologischer Wirkung, in dosierter Form angeboten, um die Nährstoffzufuhr einer normalen Ernährung zu ergänzen. Artikel 3 regelt die Kennzeichnung; Artikel 4 listet die verbotenen Angaben auf. Die seit dem 1. Juli 2020 geltende Revision hat die Höchstmengen pro Tagesdosis in Anhang 1[5] nach einem neuen Berechnungsmodell aktualisiert, das auf dem aus der Forschung gewonnenen wissenschaftlichen Kenntnisstand beruht.

Welche weiteren Verordnungen ergänzen die VNem?

Vier ergänzende Verordnungen[6] gelten zusätzlich zur VNem. Sie regeln die Information der Konsumentinnen und Konsumenten und die Angaben, die Verwendung und den Zusatz von Stoffen, die Lebensmittel pflanzlicher Herkunft und die neuartigen Lebensmittel (sogenannte Novel Food).

Hierarchie der Texte, die Nahrungsergänzungsmittel in der Schweiz regeln
Text Fedlex-Nummer Hauptfunktion
LMG SR 817.0 Bundesrahmengesetz, allgemeine Grundsätze und Selbstkontrolle (Art. 26).
LGV SR 817.02 Allgemeine Vollzugsverordnung des Bundesrates.
VNem SR 817.022.14 Verordnung des EDI speziell für Nahrungsergänzungsmittel (Zusammensetzung, Kennzeichnung, Dosierungen).
LIV SR 817.022.16 Information der Konsumentinnen und Konsumenten und gesundheitsbezogene Angaben (Anhang 14).
VZVM SR 817.022.32 Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und anderen Stoffen (Anhang 4).
VLpH SR 817.022.17 Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und verbotene Pflanzen (Anhang 1).

Hierarchie der Texte und Schlüsselartikel

Wie greifen das LMG und seine Ausführungsverordnungen ineinander?

Die Hierarchie folgt drei Stufen: Bundesgesetz, Verordnung des Bundesrates[7], Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI). Das LMG legt die Grundsätze fest; die LGV präzisiert den allgemeinen Vollzug; die VNem und die anderen Verordnungen des EDI regeln die technischen Anforderungen je nach Kategorie.

Praktische Wirkung: Für jedes in der Schweiz verkaufte Nahrungsergänzungsmittel kumuliert das anwendbare Recht allgemeine Regeln (LMG, LGV, LIV) und spezifische Regeln (VNem, VZVM, VLpH), die auf der gesamten Wertschöpfungskette einzuhalten sind, von der Rezeptur bis zum Verkauf. Kein Teil dieses Sockels ist fakultativ.

Welche konkreten Artikel regeln ein in der Schweiz vermarktetes Nahrungsergänzungsmittel?

Sechs Artikel strukturieren die Konformität eines Produkts. Sie folgen dem Lebenszyklus des Inverkehrbringens und ermöglichen es, die auf Fedlex verfügbaren Rechtsdaten direkt zu identifizieren[8].

  • Art. 4 LMG — Definition des Lebensmittels.
  • Art. 7 LMG — allgemeine Anforderung an die Lebensmittelsicherheit.
  • Art. 26 LMG — Prinzip der Selbstkontrolle der herstellenden Stelle.
  • Art. 1 und 2 VNem — Definition des Nahrungsergänzungsmittels und Zusammensetzung.
  • Art. 3 Abs. 7 VNem — obligatorische Angaben der Kennzeichnung.
  • Art. 4 VNem — verbotene Angaben.

Häufige Fragen zum Schweizer Recht zu Nahrungsergänzungsmitteln

Gilt das LMG für im Ausland online gekaufte Nahrungsergänzungsmittel?

Ja, das LMG gilt für alle Produkte, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, einschliesslich Online-Einkäufe. Artikel 2 Abs. 4 lit. b LMG sieht eine Ausnahme für die Einfuhr zum rein persönlichen Gebrauch vor: Diese Lebensmittel unterstehen dann nicht dem Lebensmittelrecht, doch die Einfuhr erfolgt unter der Verantwortung der Konsumentin oder des Konsumenten, und die Behörden können jedes Produkt mit verbotenen Stoffen zurückhalten.

Gibt es in der Schweiz ein spezifisches kantonales Gesetz zu Nahrungsergänzungsmitteln?

Nein, in der Schweiz gibt es kein eigenes kantonales Gesetz zu Nahrungsergänzungsmitteln. Die Gesetzgebung ist ausschliesslich bundesrechtlich (LMG + Verordnungen). Die Kantone verfügen über Einführungsgesetze, die den Vollzug des Bundesrechts auf ihrem Gebiet organisieren und die zuständige Kontrollbehörde bezeichnen, in der Regel das Amt für Konsum und Veterinärwesen.

Was riskiert eine Herstellerin, ein Hersteller, die das LMG in der Schweiz nicht einhalten?

Die Sanktionen reichen von Verwaltungsmassnahmen bis zu Strafen. Laut Walder Wyss können Verstösse gegen das Lebensmittelrecht zu öffentlichen Warnungen, Produkterückrufen, Vermarktungsverboten, bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder hohen Geldstrafen bei Gesundheitsrisiko führen. Die ordentliche Kontrolle obliegt der kantonalen Vollzugsbehörde.

Wo finde ich die offiziellen Gesetzestexte zu Nahrungsergänzungsmitteln in der Schweiz?

Auf Fedlex, der Systematischen Sammlung des Bundesrechts. Das LMG trägt die Ordnungsnummer SR 817.0, die VNem die Nummer SR 817.022.14. Jeder Text ist auf fedlex.admin.ch in Deutsch, Französisch und Italienisch kostenlos abrufbar, mit Anhängen und Revisionsgeschichte. Das BLV veröffentlicht zudem erläuternde Berichte zu jeder Verordnungsänderung.

Ist das Schweizer Recht zu Nahrungsergänzungsmitteln mit dem europäischen Recht harmonisiert?

Teilweise. Das Schweizer Recht orientiert sich an der europäischen Richtlinie 2002/46/EG und übernimmt deren strukturierende Grundsätze. Es unterscheidet sich jedoch in mehreren Punkten: Die Schweiz legt verbindliche Höchstmengen pro Tagesdosis fest (Anhang 1 VNem), was die EU noch nicht konkretisiert hat, und die Listen verbotener Pflanzen unterscheiden sich. Ein in der EU zugelassenes Nahrungsergänzungsmittel ist daher in der Schweiz nicht automatisch verkehrsfähig.

Quellen und Referenzen

8 Quellen
  1. Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0) — Schweizerische Eidgenossenschaft, in Kraft seit dem 1. Mai 2017 (Fedlex).
  2. Abgrenzungskriterien Heilmittel / Lebensmittel — Swissmedic / BLV, Referenzdokument.
  3. Selbstkontrolle für Lebensmittel (Art. 26 LMG) — Kanton Freiburg, offizielles Merkblatt.
  4. Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem, SR 817.022.14) — Schweizerische Eidgenossenschaft, vom 16. Dezember 2016 (Fedlex).
  5. Erläuternder Bericht zur Revision der VNem — BLV, zu den Höchstmengen pro Tagesdosis.
  6. Nahrungsergänzungsmittel — Referenzseite — BLV, konsolidierte Liste der anwendbaren Texte.
  7. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) — Schweizerische Eidgenossenschaft, Vollzugsverordnung des Bundesrates.
  8. Lebensmittelrecht — BLV, aktualisierte Übersicht.

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