Was ist der Unterschied zwischen einem Nahrungsergänzungsmittel und einem Arzneimittel?

Sofort-Zusammenfassung

Ein Arzneimittel verhütet oder behandelt eine Krankheit unter Zulassung durch Swissmedic, während ein Nahrungsergänzungsmittel die Ernährung lediglich ergänzt, ohne therapeutischen Anspruch, und unter das Schweizer Lebensmittelrecht (LMG) fällt.

Schlüsselfakten

Nahrungsergänzungsmittel In Vitaminen, Mineralstoffen oder ernährungsphysiologischen Substanzen konzentriertes Lebensmittel, dazu bestimmt, eine Ernährung ohne therapeutische Zielsetzung zu ergänzen.
Arzneimittel Heilmittel zur Verhütung, Diagnose oder Behandlung einer Krankheit, das vor dem Inverkehrbringen einer Zulassung durch Swissmedic bedarf.
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, zuständige Behörde für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln.
BLV Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, zuständig für die Sicherheit der Nahrungsergänzungsmittel.

Wichtigste Punkte

  • Der rechtliche Unterschied beruht auf der Zweckbestimmung: Ein Arzneimittel behandelt, ein Nahrungsergänzungsmittel ernährt, ohne jeglichen Anspruch auf Heilung oder Behandlung.
  • Ein Arzneimittel erhält eine Zulassung von Swissmedic nach Bewertung von Wirksamkeit und Toxizität, während ein Nahrungsergänzungsmittel allein unter der Verantwortung des Herstellers, ohne vorgängige Zulassung, in den Verkehr gebracht wird.
  • Fast jede dritte Schweizerin und jeder dritte Schweizer konsumiert innerhalb einer Woche mindestens ein Nahrungsergänzungsmittel, hauptsächlich Vitamine und Mineralstoffe, die in Apotheken oder Drogerien gekauft werden (BLV, Schweizerisches Ernährungsbulletin).
  • Eine in JAMA Network Open veröffentlichte Studie hat 15,6 Millionen US-amerikanische Erwachsene erfasst, die in 30 Tagen mindestens einem Botanikum mit einem Risiko für die Leber ausgesetzt waren, was den blinden Fleck der Nahrungsergänzungsmittel illustriert (Likhitsup et al.).
Visueller Vergleich zwischen einer Packung Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform und einem Blister Arzneimittel mit Rezept, vor neutralem Hintergrund.
Zwei Produkte, zwei Rechtsregime: Das Arzneimittel ist von Swissmedic zuzulassen, das Nahrungsergänzungsmittel untersteht dem Schweizer Lebensmittelrecht.

Fast ein Drittel der Schweizer Bevölkerung nimmt innerhalb einer Woche mindestens ein Nahrungsergänzungsmittel ein, gemäss der für das BLV durchgeführten Umfrage unter 1 282 Erwachsenen, und die Grenze zum Arzneimittel bleibt für viele Konsumierende unscharf. Im Universum der Nahrungsergänzungsmittel ist der Schweizer Rechtsrahmen jedoch klar: zwei unterschiedliche Bundesgesetze, zwei Behörden, zwei Kontrolllogiken. Wer die Wirkungsweise eines Nahrungsergänzungsmittels verstehen will, muss es klar vom Arzneimittel unterscheiden, dessen Definition, Zulassung und Vermarktung weitaus strengeren Regeln unterliegen, die im Heilmittelgesetz (HMG) verankert sind.

Wie unterscheidet das Schweizer Recht ein Nahrungsergänzungsmittel von einem Arzneimittel?

Was ist ein Nahrungsergänzungsmittel nach der Schweizer Gesetzgebung?

Ein Nahrungsergänzungsmittel ist rechtlich ein Lebensmittel, das eine konzentrierte Quelle von Nährstoffen darstellt und dazu bestimmt ist, die normale Ernährung mit Vitaminen, Mineralstoffen oder Substanzen mit ernährungsphysiologischer oder physiologischer Wirkung zu ergänzen, ohne jegliche therapeutische Zielsetzung[1]. Das BLV präzisiert, dass ein Ergänzungsmittel weder eine Krankheit verhüten, noch behandeln, noch lindern darf[1]. Die Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem, SR 817.022.14) regelt die zugelassenen Inhaltsstoffe, die Darreichungsformen — Kapseln, Tabletten, Ampullen, Flaschen mit Tropfer — und die empfohlenen Höchstmengen pro Tagesdosis. Die Angabe «Nahrungsergänzungsmittel» muss zwingend auf der Verpackung erscheinen, und die abschliessende Liste der zugelassenen Vitamine und Mineralsalze ist in Anhang 1 der VNem festgelegt. Der allgemeine Rahmen ist das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0), das einen einfachen Grundsatz aufstellt: Ein Lebensmittel darf weder die Gesundheit gefährden, noch die Konsumierenden in die Irre führen.

Was ist ein Arzneimittel im Sinne des HMG?

Ein Arzneimittel ist ein chemisch oder biologisch hergestelltes Produkt, das zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt ist oder als solches angepriesen wird und namentlich der Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen dient[2]. Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21) gibt die Definition in Artikel 4, der sowohl die Humanarzneimittel als auch die Tierarzneimittel erfasst; Blut und Blutprodukte gelten ebenfalls als Arzneimittel[2]. Die Kategorie umfasst die chemisch-synthetischen Arzneimittel, die Phytoarzneimittel — Zubereitungen auf der Basis pflanzlicher Substanzen mit Indikationsangabe — sowie die Komplementärarzneimittel wie die Homöopathie[2]. Der Begriff erfasst sowohl die objektive Zusammensetzung des Produkts — Wirkstoffe, Dosierungen — als auch seine subjektive Präsentation — Aussagen, Etikettierung, Werbung, beanspruchte therapeutische Indikationen. Sobald ein Produkt eine therapeutische Wirkung beansprucht, fällt es automatisch in den Bereich der Heilmittel, selbst wenn seine Zusammensetzung technisch als Lebensmittel durchgehen könnte[8].

Welche Kriterien lassen ein Produkt von einer Kategorie in die andere kippen?

Die Abgrenzung stützt sich auf vier gemeinsam geprüfte Kriterien: Zusammensetzung, Dosierung, Präsentation (Etikettierung und Werbung) und vorgesehene Anwendung. Produkte, die einen Wirkstoff in wirksamer Dosis enthalten oder eine therapeutische Aussage führen, werden als Arzneimittel eingestuft — auch wenn sie unter der Bezeichnung «Nahrungsergänzungsmittel» vermarktet werden[8]. Der emblematische Fall ist der Rotreisschimmel (Monascus purpureus), eine pflanzliche Substanz, deren Monacolin K chemisch mit Lovastatin identisch ist, einem verschriebenen Statin[9]. Die Schweiz hat eine restriktive Wahl getroffen: Seit 2017 ist die Substanz in Anhang 4 der KPAV aufgeführt, was ihre Vermarktung als Nahrungsergänzungsmittel verbietet[9], während bis heute auch kein Arzneimittel mit Lovastatin oder Monacolin K zugelassen ist[9]. Die Europäische Union hat sich für eine Zwischenlösung entschieden und begrenzt die Tagesdosis in Nahrungsergänzungsmitteln auf weniger als 3 mg Monacolin K (EU-Verordnung 2022/860). Ein interbehördliches Expertengremium — Swissmedic, BLV, BAG, Kantonsapothekerinnen, -apotheker, -chemikerinnen und -chemiker — entscheidet die Abgrenzungsfälle, um den Vollzug auf dem gesamten Schweizer Territorium zu harmonisieren[8].

Warum unterscheidet sich die regulatorische Kontrolle zwischen den beiden Kategorien?

Wie erhält ein Arzneimittel seine Zulassung zum Inverkehrbringen?

Ein Arzneimittel muss vor jeder Vermarktung eine vorgängige Zulassung von Swissmedic erhalten: Der Hersteller reicht ein Gesuch mit einem Dossier ein, das die Wirksamkeit und Sicherheit des Produkts sowie seine Anwendungsqualität belegen muss[2]. Diese Zulassung zum Inverkehrbringen beruht auf strukturierten klinischen und toxikologischen Versuchen, die im Labor nach strengen Anforderungen durchgeführt werden. Die Bewertung umfasst die pharmazeutische Qualität — Zusammensetzung, Rohstoffe, Herstellung, Stabilität —, die präklinischen Tierversuchsdaten und die klinischen Versuche am Menschen. Das Dossier muss ein günstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis für die beanspruchte Indikation nachweisen. Dieses Verfahren ist mit erheblichem finanziellem und zeitlichem Aufwand verbunden, was erklärt, warum zahlreiche Wirkstoffe diese regulatorische Hürde nie überwinden und in alternativen Rahmen verbleiben.

15,6 Mio. US-amerikanische Erwachsene, die in 30 Tagen mindestens einem der sechs Botanika ausgesetzt waren, die mit einem Risiko für die Leber in Verbindung gebracht werden: Kurkuma, grüner Tee, Garcinia cambogia, Traubensilberkerze, Rotreisschimmel, Ashwagandha. Quelle: Likhitsup et al., JAMA Network Open 2024

Warum haben Nahrungsergänzungsmittel keine vorgängige Zulassung?

Nahrungsergänzungsmittel unterliegen vor ihrem Inverkehrbringen in der Schweiz keinem Zulassungsverfahren; die Regulierung legt die Verantwortung für ihre Konformität beim Hersteller und Vertreiber, gestützt auf den im Lebensmittelgesetz verankerten Grundsatz der Selbstkontrolle[3]. Das BLV präzisiert in seiner an die Konsumierenden gerichteten FAQ: «Wäre ein solches Verfahren vorgeschrieben, müsste die gesundheitliche Unbedenklichkeit vor dem Inverkehrbringen des Produkts nachgewiesen werden.»[3] Die kantonalen Vollzugsbehörden führen stichprobenartige Kontrollen nachträglich durch, niemals vor dem Inverkehrbringen[3]. Diese lebensmittelrechtliche Logik — deklarativ und nicht zulassungspflichtig — ist der EU und der Schweiz gemeinsam, lässt aber eine Grauzone offen: Ein Produkt kann ohne Wirksamkeitsnachweis vermarktet werden, sofern es weder schädlich noch irreführend ist.

Welche praktischen Folgen hat das für die Konsumierenden?

Aussagen, Etikettierung und Verkaufsorte: Was sich konkret ändert

Ein Nahrungsergänzungsmittel darf keine therapeutische Aussage oder Heilungsangabe führen: Es darf lediglich die vom BLV genehmigten nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben übernehmen, beispielsweise «Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei» oder «Magnesium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei»[1]. Ein Arzneimittel hingegen nennt seine genauen therapeutischen Indikationen auf der Packungsbeilage. Auch der Verkaufsort unterscheidet sich: Arzneimittel bleiben weitgehend dem pharmazeutischen Vertriebsweg vorbehalten, auf ärztliche Verschreibung oder im freien Verkauf gemäss Abgabekategorie, während Nahrungsergänzungsmittel in Apotheken, Drogerien, Supermärkten und im Internet erhältlich sind — auch auf ausländischen Websites, was das Risiko von Produkten erhöht, die dem Schweizer Recht nicht entsprechen. Die Übernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist überdies den auf der Spezialitätenliste aufgeführten kassenpflichtigen Arzneimitteln vorbehalten, niemals Nahrungsergänzungsmitteln.

Vergleichstabelle der Unterscheidungskriterien zwischen Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel in der Schweiz
Kriterium Arzneimittel Nahrungsergänzungsmittel
Rechtliche Zweckbestimmung Verhüten, diagnostizieren oder behandeln einer Krankheit Ergänzen einer Ernährung, Liefern einer ernährungsphysiologischen oder physiologischen Wirkung
Kontrollbehörde Swissmedic BLV, Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker
Vorgängige Zulassung Zulassung obligatorisch (HMG, SR 812.21) Keine — Selbstkontrolle des Herstellers (LMG, SR 817.0)
Zulässige Aussage Präzise therapeutische Indikation Genehmigte nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben
Vergütung durch Versicherung Ja, falls auf der Spezialitätenliste eingetragen Niemals
Verkaufsorte Mehrheitlich Apotheken (mit oder ohne Rezept) Apotheke, Drogerie, Supermarkt, Internet

Warum Wechselwirkungen zwischen Ergänzungsmitteln und Arzneimitteln ein blinder Fleck bleiben

Pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel können mit verschriebenen Arzneimitteln in Wechselwirkung treten, und dieser Risikobereich ist von den Gesundheitsbehörden anerkannt. Eine in JAMA Network Open veröffentlichte US-amerikanische Studie hat die Zahl der Erwachsenen, die in 30 Tagen mindestens einem der sechs Botanika mit einem Risiko für die Leber ausgesetzt waren, auf 15,6 Millionen geschätzt — eine Zahl, die jener der Patientinnen und Patienten unter lipidsenkenden Statinen nahekommt[5]. Mehrere neuere Übersichtsarbeiten dokumentieren klinisch relevante Pflanze-Arzneimittel-Interaktionen[6], insbesondere bei onkologischen Patientinnen und Patienten unter Chemotherapie[7]. In der Schweiz warnt das BLV ausdrücklich vor Ergänzungsmitteln, die auf ausländischen Websites gekauft werden und nicht deklarierte oder pharmakologisch wirksame Substanzen enthalten können[3]. Vor der Kombination eines Ergänzungsmittels mit einer Behandlung ist es ratsam, eine Gesundheitsfachperson — Apothekerin, Apotheker oder Hausärztin, Hausarzt — zu konsultieren, die die möglichen Wechselwirkungen nach dem Inverkehrbringen beurteilt.

Warnung: Wechselwirkungen mit Arzneimitteln

Orale Gerinnungshemmer, Antidepressiva, Immunsuppressiva: jedes laufende Nahrungsergänzungsmittel, auch ein «natürliches», systematisch der Ärztin oder dem Arzt und der Apothekerin oder dem Apotheker melden. Ergänzungsmittel auf der Basis von Johanniskraut, Rotreisschimmel oder Ginkgo biloba verändern die Wirkung mehrerer Behandlungen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Nahrungsergänzungsmittel ein Arzneimittel ersetzen?

Nein, niemals. Ein Nahrungsergänzungsmittel ist rechtlich ein Lebensmittel: es darf weder vorgeben, eine Krankheit zu verhüten, zu behandeln noch zu lindern[1]. Nur die von Swissmedic zugelassenen Arzneimittel verfügen über eine anerkannte therapeutische Indikation, nach klinischer Bewertung der Wirksamkeit und Sicherheit. Das BLV erinnert daran, dass ein Ergänzungsmittel auch die Lücken einer unausgewogenen Ernährung nicht schliesst[3]. Bei einer diagnostizierten Erkrankung kann nur eine Ärztin oder ein Arzt eine geeignete Behandlung festlegen; das Ergänzungsmittel kann allenfalls als Ernährungsunterstützung dienen, niemals als Ersatz für ein verschriebenes Arzneimittel.

Warum darf ein Nahrungsergänzungsmittel keine Heilung einer Krankheit beanspruchen?

Weil das Schweizer Recht es ausdrücklich verbietet. Artikel 4 des Heilmittelgesetzes (HMG) behält jeden Anspruch auf Prävention, Diagnose oder Behandlung den zugelassenen Arzneimitteln vor[2]. Jede therapeutische Aussage auf einer Verpackung eines Ergänzungsmittels lässt das Produkt automatisch in den Bereich der Heilmittel übergehen und setzt den Hersteller einer Massnahme von Swissmedic aus[8]. Die einzigen auf einem Ergänzungsmittel zulässigen Angaben sind die vom BLV genehmigten Aussagen, wie die Rolle von Vitamin D für den Knochenbau oder von Magnesium für die normale Muskelfunktion[1].

Wie viele Schweizerinnen und Schweizer konsumieren Nahrungsergänzungsmittel?

Rund ein Drittel der erwachsenen Bevölkerung. Die für das BLV durchgeführte Umfrage unter 1 282 erwachsenen Schweizerinnen und Schweizern, veröffentlicht im Schweizerischen Ernährungsbulletin, zeigt, dass 30 % der Teilnehmenden in den letzten sieben Tagen mindestens ein Ergänzungsmittel konsumiert haben und 28 % in den letzten zwölf Monaten[4]. Vitamine, Vitamine kombiniert mit Mineralstoffen und Mineralsalze bilden das meistkonsumierte Trio. Frauen in städtischen Regionen mit hohem Einkommen und hohem Bildungsniveau sind unter den Konsumierenden deutlich überrepräsentiert.

Sind pflanzliche Ergänzungsmittel den Arzneimitteln näher?

Biologisch näher, aber rechtlich getrennt. Bestimmte pflanzliche Substanzen wirken pharmakologisch, wie der Rotreisschimmel (Monascus purpureus), dessen Monacolin K chemisch mit Lovastatin identisch ist, einem verschriebenen Statin[9]. Die Schweiz hat eine restriktive Wahl getroffen: Die Substanz ist seit 2017 in Anhang 4 der KPAV aufgeführt und darf weder als Nahrungsergänzungsmittel noch als Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden[9]. Die EU dagegen begrenzt die Ergänzungsmittel auf weniger als 3 mg Monacolin K pro Tagesdosis (EU-Verordnung 2022/860). Phytoarzneimittel mit traditioneller Anwendung unterliegen in der Schweiz hingegen einem spezifischen Zulassungsverfahren, das auf mindestens dreissig Jahren nachgewiesener medizinischer Anwendung beruht, davon fünfzehn Jahre in der EU oder EFTA[2].

Was tun, wenn ich gleichzeitig ein Arzneimittel und ein Nahrungsergänzungsmittel einnehme?

Die Einnahme systematisch der Ärztin oder dem Arzt und der Apothekerin oder dem Apotheker melden. Mehrere Ergänzungsmittel interagieren mit gängigen Behandlungen: Johanniskraut verringert die Wirkung zahlreicher Arzneimittel über die Enzyminduktion, Ginkgo biloba verstärkt Gerinnungshemmer, und Rotreisschimmel addiert sich zu den Statinen. Eine US-amerikanische Studie 2024 hat rund 15,6 Millionen Erwachsene erfasst, die in 30 Tagen mindestens einem Botanikum mit einem Risiko für die Leber ausgesetzt waren (Likhitsup, JAMA Network Open)[5]. Eine vorgängige pharmazeutische Prüfung verringert dieses Interaktionsrisiko deutlich.

Quellen und Referenzen

9 Quellen
  1. BLV — Nahrungsergänzungsmittel (offizielle Seite) — Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Schweiz), rechtliche Definition, zulässige Aussagen, zuständige Behörde.
  2. Swissmedic & BLV (2021). Abgrenzungskriterien zwischen Heilmitteln und Lebensmitteln — Gemeinsamer Bericht Swissmedic-BLV, Zusammenfassung der Rechtsprechung und der Einstufungskriterien, Version vom 26.05.2021.
  3. BLV — FAQ für Konsumierende zu Nahrungsergänzungsmitteln — Offizielle FAQ des BLV: Zulassung, Etikettierung, Online-Kauf, Verantwortung des Herstellers.
  4. Solliard C, Benzi Schmid C, König SLB. Der Konsum von Nahrungsergänzungsmitteln in der Schweiz — Schweizerisches Ernährungsbulletin, BLV. Repräsentative Studie an 1 282 erwachsenen Schweizerinnen und Schweizern, Prävalenzraten nach Produktkategorie.
  5. Likhitsup A, Chen VL, Fontana RJ (2024). Estimated Exposure to 6 Potentially Hepatotoxic Botanicals in US Adults — JAMA Network Open, Querschnittsstudie NHANES 2017-2020, Exposition von 15,6 Millionen US-amerikanischen Erwachsenen gegenüber sechs Botanika mit einem Risiko für die Leber.
  6. Koturbash I, Yeager RP, Mitchell CA, et al. (2024). Botanical-induced toxicity: liver injury and botanical-drug interactions — Regulatory Toxicology and Pharmacology, SOT-Symposium 2024 zur Lebertoxizität und zu Pflanze-Arzneimittel-Interaktionen.
  7. Langley BO, Rillamas-Sun E, Huang Y, et al. (2024). Validation of Drug-Nutrient Interaction in Dietary Supplements — JCO Oncology Advances, Validierung der NatMed-Datenbank zu Pflanze-Arzneimittel-Interaktionen bei onkologischen Patientinnen und Patienten.
  8. Swissmedic — Abgrenzungsfragen (interbehördliches Expertengremium) — Offizielle Dokumentation von Swissmedic zum Expertengremium, das die Einstufungsfragen Heilmittel vs. Lebensmittel behandelt.
  9. BLV & Swissmedic — Rotreisschimmel (Monascus purpureus): Status in der Schweiz — Offizielle Position BLV/Swissmedic: Verbot als Lebensmittel (Anhang 4 KPAV, seit 2017) und fehlende Zulassung als Arzneimittel in der Schweiz.

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