Nahrungsergänzungsmittel Schweiz vs. EU: welche Unterschiede?
Sofort-Zusammenfassung
Die Schweiz wendet ihre eigene Verordnung VNem (SR 817.022.14) parallel zur Richtlinie 2002/46/EG an. Melatonin und roter Reishefe bleiben als Nahrungsergänzungsmittel verboten, die Höchstmengen sind in Anhang 1 VNem festgelegt, und jedes nicht konforme EU-Produkt erfordert eine Allgemeinverfügung des BLV (Art. 16c THG).
Schlüsselfakten
Wichtigste Punkte
- Die Schweiz regelt Nahrungsergänzungsmittel mit der VNem (SR 817.022.14) und der VZVM, die EU mit der in jedes nationale Recht umgesetzten Richtlinie 2002/46/EG.
- Die VNem legt in Anhang 1 Höchstmengen pro Tagesdosis fest; die EU-Richtlinie überlässt die Schwellenwerte den Mitgliedstaaten, mit deutlichen Unterschieden zwischen den Ländern.
- Melatonin ist in der Schweiz als Nahrungsergänzungsmittel verboten (Anhang 4 VZVM, Swissmedic-Arzneimittel), während es in Deutschland frei bis 1 mg verkauft wird.
- Der Grundsatz Cassis de Dijon, kodifiziert in Art. 16a-16e THG, schliesst Lebensmittel vom automatischen freien Warenverkehr zwischen der EU und der Schweiz aus.
- Ein nicht VNem-konformes EU-Nahrungsergänzungsmittel kann nur nach einer Allgemeinverfügung des BLV (Art. 16c THG, VIPaV) in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.
- Die Einfuhr zum privaten Gebrauch fällt nicht unter das Schweizer Lebensmittelrecht (Art. 2 Abs. 4 lit. b LMG), überträgt aber die gesamte Verantwortung auf die Konsumentin oder den Konsumenten.
Das BLV hat das Inkrafttreten mehrerer Verordnungsanpassungen per 1. Januar 2026 angekündigt, die das Schweizer Recht teilweise an die europäischen Entwicklungen angleichen, jedoch spezifische nationale Regeln beibehalten. Dieses Spannungsfeld zwischen Angleichung und Autonomie prägt den gesamten Rahmen des in der Schweiz vermarkteten Nahrungsergänzungsmittels. Das Schweizer Recht zu Nahrungsergänzungsmitteln zu verstehen, setzt voraus, es im Vergleich zur europäischen Richtlinie 2002/46/EG zu verorten. Die praktischen Unterschiede betreffen die einschlägigen Texte, die zugelassenen Stoffe, die Höchstmengen, den Status von Melatonin und den Cassis-de-Dijon-Mechanismus.
Welche Texte regeln Nahrungsergänzungsmittel in der Schweiz und in der EU?
Der Schweizer Rahmen: LMG, VNem und VZVM
Drei Texte strukturieren das Schweizer Recht zu Nahrungsergänzungsmitteln. Das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0)[1] und seine Ausführungsverordnung LGV bilden die Grundlage des allgemeinen Lebensmittelrechts. Der spezifische Text für Nahrungsergänzungsmittel ist die VNem (SR 817.022.14)[2], vom Eidgenössischen Departement des Innern am 16. Dezember 2016 erlassen[2]. Die VNem legt in Artikel 2 die rechtliche Definition fest[2]: konzentrierte Quellen von Nährstoffen oder anderen Stoffen mit ernährungswirksamer oder physiologischer Wirkung, in Dosen abgepackt, zur Ergänzung der normalen Ernährung und nicht als deren Ersatz. Anhang 1 listet die zugelassenen Inhaltsstoffe auf — Vitamine, Mineralstoffe und andere aktive Stoffe — mit ihren Tageshöchstmengen[2]. Die VZVM (SR 817.022.32) ergänzt diesen Rahmen, indem sie in Anhang 4 die in Nahrungsergänzungsmitteln verbotenen Stoffe auflistet (Laktulose, Melatonin, Monascus purpureus)[2], die einer eigenen Heilmittelregelung unterstehen.
Der europäische Rahmen: Richtlinie 2002/46/EG
Die EU hat die Definition und Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln mit der Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002[3] harmonisiert, die in jedes nationale Recht umgesetzt wurde. Die Richtlinie legt eine harmonisierte Positivliste der zugelassenen Vitamine und Mineralstoffe (Anhang I) und der verwendbaren Formulierungen (Anhang II)[3] fest, mit obligatorischer Nährwertkennzeichnung. Sie legt jedoch keine harmonisierten Höchstmengen fest[3]: Jeder Mitgliedstaat wendet seine eigenen Schwellenwerte an, was die deutlichen Unterschiede bei Dosierungen und zugelassenen Inhaltsstoffen erklärt. Die EFSA bewertet die Risiken, doch die endgültige Zulassung obliegt der Europäischen Kommission. Die Richtlinie deckt pflanzliche Stoffe nicht ab: Ihre Regulierung bleibt teilweise national, und ein Phytopharmakon kann je nach Mitgliedstaat einer unterschiedlichen Heilmittelregelung unterliegen.
Bei welchen Stoffen und Dosierungen weichen die Regeln voneinander ab?
In der Schweiz verbotene, in einigen EU-Ländern aber zugelassene Stoffe
Mehrere in einigen EU-Ländern als Nahrungsergänzungsmittel zugelassene Stoffe sind in der Schweiz als Arzneimittel klassifiziert und ohne Rezept nicht zugänglich. Melatonin ist das deutlichste Beispiel: In Deutschland wird es bis 1 mg pro Tablette frei in der Drogerie verkauft[4], in Frankreich sind Zubereitungen unter 2 mg pro Einnahme rezeptfrei erhältlich. In der Schweiz erscheint es in Anhang 4 der VZVM als in Nahrungsergänzungsmitteln verbotener Stoff[2]: Nur die von Swissmedic zugelassenen Präparate Circadin® 2 mg und Melatonin-Mepha 2 mg[4] sind für primäre Insomnie ab 55 Jahren auf Rezept verfügbar. Roter Reishefe (Monacolin K) folgt derselben Logik: in der Schweiz streng reguliert[2], in der EU unter bestimmten dosierungsmässigen Beschränkungen weiterhin verkauft. Die Grenze zwischen Lebensmittel und Arzneimittel erklärt den Grossteil der praktischen Unterschiede zwischen den beiden Systemen.
Höchstmengen: Schweizer Obergrenzen, europäische Heterogenität
Die VNem legt in Anhang 1 Höchstmengen pro empfohlene Tagesdosis für jedes zugelassene Vitamin und jeden zugelassenen Mineralstoff fest[2]. Das im Juli 2020 revidierte Höchstmengenmodell[5] basiert auf der von der EFSA definierten tolerierbaren Höchstaufnahmemenge (UL), abzüglich der über die übliche Ernährung geschätzten Grundzufuhr[5]. Die Schweiz legt beispielsweise die Obergrenze für Vitamin D auf 70 µg pro Tagesdosis fest[2], während der EFSA-UL für Erwachsene 100 µg pro Tag erreicht[5]. Die EU hatte vorgesehen, die Höchstgehalte im Rahmen der Richtlinie 2002/46/EG[3] zu harmonisieren, doch diese Übung wurde nie abgeschlossen. Folge: Ein in einem Mitgliedstaat konformes Vitaminpräparat kann die Schweizer Schwellenwerte überschreiten, was praktische Unterschiede bei Ein- und Ausfuhr schafft. Für als Novel Food eingestufte Stoffe (vor dem 15. Mai 1997 vernachlässigbarer Konsum) ist in beiden Systemen eine vorgängige Bewilligung erforderlich — durch die Europäische Kommission für die EU, durch das BLV für die Schweiz — und ein von der EU zugelassenes Novel Food ist in der Schweiz nicht automatisch zugelassen[12].
| Dimension | Schweiz | Europäische Union |
|---|---|---|
| Zentraler Text | VNem SR 817.022.14 | Richtlinie 2002/46/EG |
| Bewertungsbehörde | BLV (Bund) | EFSA + Europäische Kommission |
| Höchstmengen | In Anhang 1 VNem festgelegt | Zwischen Staaten nicht harmonisiert |
| Melatonin | Arzneimittel auf Rezept | Nahrungsergänzungsmittel (bis 1 mg in Deutschland) |
| Produktmeldung | Kein zentralisiertes Verfahren | In den meisten Staaten erforderlich |
| Titandioxid (E171) | Verboten seit dem 15. März 2022 | Verboten seit Januar 2022 |
Wie funktionieren Cassis de Dijon und das BLV-Verfahren?
Eine ausdrückliche Ausnahme für Lebensmittel
Der Grundsatz Cassis de Dijon, im Schweizer Recht in Art. 16a-16e THG (SR 946.51)[6] aufgenommen, ermöglicht grundsätzlich aus der EU oder dem EWR stammenden und rechtmässig in Verkehr gebrachten Produkten den Zugang zum Schweizer Markt ohne vorgängige Kontrolle. Eine besondere Ausnahme betrifft Lebensmittel: Nach Art. 16c THG erfordert ein Lebensmittel, das die Schweizer technischen Anforderungen nicht erfüllt, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eine vorgängige Bewilligung des BLV[7]. Nahrungsergänzungsmittel sind nach Art. 1 VNem[2] Lebensmittel; sie fallen daher unter diese Ausnahme[8]. Der Bund hat dieses Regime mit der besonderen Sensibilität des Lebensmittelbereichs im Hinblick auf öffentliche Gesundheit und Täuschungsschutz begründet[7].
Die Allgemeinverfügung des BLV
Das BLV erteilt die Bewilligung in Form einer Allgemeinverfügung, die für alle vergleichbaren Produkte gilt[7]. Einmal veröffentlicht, gilt die Verfügung automatisch für alle gleichartigen Lebensmittel, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, und nicht nur für das Produkt der antragstellenden Stelle[8]. Die importierende Stelle muss zwei Elemente nachweisen: dass das Nahrungsergänzungsmittel in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig verkauft wird und dass es die technischen Anforderungen dieses Staates erfüllt (Art. 4 bis 11 VIPaV[9]). Das Amt prüft anschliessend die gesundheitliche Sicherheit und die Einhaltung der Informationsregeln für Konsumentinnen und Konsumenten[8]. Nur zwei Gründe rechtfertigen eine Ablehnung: Gesundheitsrisiko oder Täuschungsgefahr (Art. 16d Abs. 1 THG[6]). Laut der Fédération romande des consommateurs hat das BLV seit 2010 41 Allgemeinverfügungen zu Lebensmitteln veröffentlicht[10]. Die offizielle Liste ist auf cassis.admin.ch einsehbar.
Einfuhr zum privaten Gebrauch: eine eigene Regelung
Art. 2 Abs. 4 lit. b LMG nimmt die zum privaten häuslichen Gebrauch bestimmten Lebensmittel aus[1]. Eine Privatperson kann online auf einer europäischen Website bestellen oder aus Frankreich, Deutschland oder Italien ein nicht VNem-konformes Nahrungsergänzungsmittel für den eigenen Konsum mitbringen, in eigener Verantwortung. Die Ausnahme erfasst weder den Weiterverkauf noch die unentgeltliche Abgabe an Dritte noch die gewerbliche Einfuhr durch eine Fachperson, die weiterhin dem BLV-Regime unterstehen[8]. Diese Privatregelung erfasst auch keine Produkte, die Swissmedic als Arzneimittel umqualifiziert: Melatonin, DHEA und Wachstumshormone, die privat eingeführt werden, werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beschlagnahmt[4], ebenso wie bestimmte rezeptpflichtige Phytopharmaka. Die SECO-Negativliste der vom Cassis de Dijon ausgeschlossenen Produkte wird regelmässig aktualisiert[11].
Welche Gründe blockieren eine Bewilligung und welche Fehler vermeiden?
Drei EU-Schweiz-Unterschiede verursachen am häufigsten eine Ablehnung
Schwellenwertüberschreitung, Novel-Food-Status und nicht konforme Kennzeichnung dominieren die Ablehnungsgründe. Die Schweizer Schwellenwerte für Vitamine und Mineralstoffe (Anhang 1 VNem[2]) liegen oft niedriger als jene in Mitgliedstaaten wie Deutschland oder den Niederlanden. Ein europäisches Nahrungsergänzungsmittel mit 100 µg Vitamin D kann in der Schweiz nicht unverändert vertrieben werden[2], auch wenn es in Frankreich zugelassen ist. Vom BLV als Novel Food eingestufte Zutaten erfordern ein separates, vom Cassis de Dijon unabhängiges Vorgehen[12]. Die Kennzeichnung muss die Anforderungen von Art. 36 LGV vor der Einreichung des Dossiers erfüllen, einschliesslich der Nährwertangaben und der Nennung der zugelassenen Aussagen (Anhang 14 LIV). Der Gesundheitsschutz hat Vorrang: Keine Cassis-de-Dijon-Ausnahme kann die Überschreitung eines nationalen Gesundheitsschwellenwerts rechtfertigen[7].
| Ablehnungsgrund | Rechtsgrundlage | Ergebnis |
|---|---|---|
| Überschreitung Vitamin-/Mineralschwellen | Anhang 1 VNem + Art. 16d Abs. 1 THG | Ablehnung wegen Gesundheitsrisiko |
| In der Schweiz als Novel Food klassifizierter Inhaltsstoff | Art. 15 LGV + Novel-Food-Verordnung | Separates Novel-Food-Verfahren erforderlich |
| Kennzeichnung ausserhalb der Amtssprachen | Art. 36 LGV + Art. 3 VNem | Gesuch nicht zulässig |
Die häufigsten Fehler der importierenden Stellen
EU-Konformität mit Marktzugang in der Schweiz zu verwechseln, bleibt der teuerste Fehler. Ein Produkt, das der Richtlinie 2002/46/EG[3] entspricht und im gesamten EWR rechtmässig verkauft wird, ist in der Schweiz nicht automatisch zugelassen: Der gewerbliche Weiterverkauf erfordert eine BLV-Verfügung[8]. Zweiter häufiger Fehler: das Etikett erst nach Einreichung des Dossiers übersetzen, obwohl Art. 36 LGV eine Kennzeichnung in Deutsch, Französisch oder Italienisch ab dem Inverkehrbringen verlangt. Dritter Fehler: die Swissmedic-Dimension ignorieren. Ein pflanzliches Nahrungsergänzungsmittel kann als Arzneimittel umqualifiziert werden, wenn seine pharmakologische Wirkung nachgewiesen ist, was die Zulassung aus dem BLV-Bereich herausnimmt[4]. Die kantonalen Vollzugsbehörden verfügen die Massnahmen zur Wiederherstellung der Konformität (Art. 34 LMG[1]); das Produkt kann beschlagnahmt, unschädlich gemacht oder auf Kosten des Unternehmens vernichtet werden. Die Widerhandlungen werden an die Strafverfolgungsbehörde überwiesen (Art. 64 LMG[1]). Die BAZG kontrolliert die Konformität an der Grenze, und die importierende Stelle bleibt verantwortlich, selbst wenn sie das bereits etikettierte Produkt bei einem europäischen Lieferanten kauft.
Häufiger Fehler
Zu glauben, ein in einer französischen Apotheke gekauftes und der Richtlinie 2002/46/EG entsprechendes Produkt könne frei auf dem Schweizer Markt weiterverkauft werden. Der gewerbliche Weiterverkauf erfordert eine BLV-Verfügung, auch für ein im gesamten EWR rechtmässig verkauftes Nahrungsergänzungsmittel.
Häufig gestellte Fragen
Ist die Schweiz Teil des EFSA-Systems?
Nein, die Schweiz ist kein Mitglied der EFSA. Die Risikobewertung von Nahrungsergänzungsmitteln in der Schweiz obliegt dem BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), das sich häufig auf EFSA-Gutachten stützt, ohne daran gebunden zu sein. Novel-Food-Bewilligungen werden vom BLV für die Schweiz und von der Europäischen Kommission für die EU erteilt. Ein von der EFSA und der Kommission zugelassenes Produkt kann daher in der Schweiz abgelehnt werden, wenn das BLV die Voraussetzungen als nicht erfüllt erachtet.
Warum ist Melatonin in der Schweiz als Nahrungsergänzungsmittel verboten?
Weil es von Swissmedic als Arzneimittel eingestuft wird. Es ist in der Schweiz nur auf Rezept erhältlich (Circadin® 2 mg, Melatonin-Mepha 2 mg), zugelassen für primäre Insomnie ab 55 Jahren. In Deutschland wird es bis 1 mg in der Drogerie verkauft; in den USA als Nahrungsergänzungsmittel. Der Import von Melatonin ohne Rezept in die Schweiz führt zu einer Zollbeschlagnahme, ohne Mengenfreigrenze.
Kann ein EU-Nahrungsergänzungsmittel über Cassis de Dijon in die Schweiz gelangen?
Nicht automatisch: Eine BLV-Verfügung bleibt erforderlich. Art. 16c THG sieht eine besondere Regelung für Lebensmittel vor, zu denen Nahrungsergänzungsmittel gemäss Art. 1 VNem gehören. Die importierende Stelle muss eine Allgemeinverfügung des BLV erwirken, das die Produktsicherheit und den Täuschungsschutz prüft (Art. 16d Abs. 1 THG). Einmal erlassen, gilt sie für alle gleichartigen Produkte und ist auf cassis.admin.ch einsehbar.
Gelten EFSA-Gesundheitsangaben in der Schweiz?
Nicht automatisch: Das BLV führt eine eigene Liste in Anhang 14 LIV. Die Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16) listet in ihrem Anhang 14 die in der Schweiz zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben auf. Diese Liste orientiert sich weitgehend an der europäischen Verordnung 1924/2006 und den EFSA-Gutachten, übernimmt aber nicht alles. Eine in der EU gültige Angabe muss daher vor der Verwendung auf dem Schweizer Markt mit Anhang 14 LIV abgeglichen werden.
Muss das Etikett eines EU-Nahrungsergänzungsmittels für die Schweiz übersetzt werden?
Ja, in mindestens einer Schweizer Amtssprache. Art. 36 LGV verlangt eine Kennzeichnung in Deutsch, Französisch oder Italienisch je nach Vermarktungsgebiet. Die spezifische Bezeichnung « Nahrungsergänzungsmittel » muss auf der Verpackung erscheinen (Art. 3 Abs. 1 VNem), mit Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen pro empfohlene Tagesdosis. Ein nur englisches oder spanisches Etikett macht das Produkt nicht konform, selbst wenn es im Übrigen die Schweizer Schwellenwerte des Anhangs 1 VNem einhält.
Quellen und Referenzen
12 Quellen- Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG), SR 817.0
- Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem), SR 817.022.14
- Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel
- Warnung zu Einfuhren von Melatonin und DHEA
- Höchstmengenmodell für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln
- Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG), SR 946.51
- Cassis-de-Dijon-Prinzip — Regelung für Lebensmittel
- Cassis-de-Dijon-Prinzip: Fragen und Antworten
- Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten (VIPaV), SR 946.513.8
- Cassis de Dijon — Bilanz und Allgemeinverfügungen
- Cassis-de-Dijon-Prinzip — Negativliste
- Bewilligung für neuartige Lebensmittel (Novel Food)