Wie ist das Schweizer Recht zu Nahrungsergänzungsmitteln geregelt?
Sofort-Zusammenfassung
In der Schweiz sind Nahrungsergänzungsmittel Lebensmittel, die dem LMG und der Verordnung VNem (SR 817.022.14) unterstehen, ohne vorgängige Zulassung, jedoch unter nachgelagerter Kontrolle der Kantonschemiker.
Schlüsselfakten
Wesentliche Punkte
- Nahrungsergänzungsmittel sind in der Schweiz rechtlich als Lebensmittel eingestuft, niemals als Arzneimittel.
- Die VNem (SR 817.022.14) legt die zulässigen Vitamine, Mineralstoffe und weiteren Substanzen sowie die Höchstmengen pro Tagesdosis fest.
- Für das Inverkehrbringen eines Präparats ist keine vorgängige Zulassung erforderlich, ausgenommen neuartige Lebensmittel (Novel Foods) und bestimmte Angaben.
- Die Kontrollen erfolgen durch die Kantonschemiker; 2024 wurden 113 von 127 online verkauften Produkten als nicht konform beurteilt.
- Gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie in Anhang 14 der LIV (SR 817.022.16) aufgeführt oder vom BLV genehmigt sind.
2024 kontrollierten die Kantonschemiker 127 online verkaufte Nahrungsergänzungsmittel: 113 wurden vom Verkauf ausgeschlossen. Das Schweizer Recht zu Nahrungsergänzungsmitteln stützt sich auf das am 1. Mai 2017 in Kraft getretene Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0) sowie auf die Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem, SR 817.022.14). Dieser Rahmen ordnet die Präparate den Lebensmitteln zu, klar getrennt von den durch das HMG geregelten Arzneimitteln, und organisiert eine nachgelagerte Kontrolle anstelle einer vorgängigen Zulassung. Dieser Artikel fügt sich in unseren umfassenden Ratgeber zu Nahrungsergänzungsmitteln ein und fasst die geltende Rechtsordnung zusammen.
Wie ist der rechtliche Rahmen für Nahrungsergänzungsmittel in der Schweiz?
Welche Gesetze und Verordnungen regeln Nahrungsergänzungsmittel?
Der Rechtsrahmen stützt sich auf drei zentrale Erlasse: das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0), die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) und die Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem, SR 817.022.14)[1].
Das LMG trat am 1. Mai 2017 in Kraft und brachte die Schweiz in Einklang mit dem Lebensmittelrecht der Europäischen Union, ohne spezifische schweizerische Lösungen aufzugeben (beispielsweise die Angabe des Produktionslandes)[2]. Die Verordnung VNem legt die für Nahrungsergänzungsmittel spezifischen Anforderungen fest: zugelassene Vitamine und Mineralstoffe, Höchstmengen pro empfohlener Tagesdosis, Etikettierung. Ihre letzte umfassende Revision stammt vom 1. Juli 2020 mit einem neuen Berechnungsmodell für die Höchstmengen, das auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht[3]. Weitere Verordnungen ergänzen dieses Fundament: die VZVM (SR 817.022.32) über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen, die VLpH (SR 817.022.17) über verbotene Pflanzen, die LIV (SR 817.022.16) über die Information und die Angaben.
Nahrungsergänzungsmittel: Lebensmittel oder Arzneimittel?
In der Schweiz sind Nahrungsergänzungsmittel rechtlich als Lebensmittel eingestuft, niemals als Arzneimittel[4]. Sie unterstehen damit dem LMG und nicht dem Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21), das die Arzneimittel unter der Aufsicht von Swissmedic regelt.
Artikel 2 der VNem definiert Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel, die zur Ergänzung der normalen Ernährung dienen und eine konzentrierte Quelle von Vitaminen, Mineralstoffen oder anderen Substanzen mit ernährungsphysiologischer oder physiologischer Wirkung darstellen[3]. Diese Abgrenzung ist rechtlich entscheidend: ein Präparat darf weder eine pharmakologische Wirkung entfalten noch als heilend, lindernd oder krankheitsverhütend dargestellt werden. Die Unterscheidung kann fein sein: Swissmedic und das BLV haben ein Dokument mit Abgrenzungskriterien veröffentlicht, um Grenzfälle zu klären[5].
Welche Substanzen sind in einem Nahrungsergänzungsmittel zugelassen?
Vitamine und Mineralstoffe: die Positivliste der VNem
Die VNem arbeitet mit einer Positivliste: nur die im Anhang 1 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden[3]. Diese Logik unterscheidet sich von einem Regime des Standardverbots: was nicht gelistet ist, ist nicht zugelassen.
Die zugelassenen Nährstoffkomplexe (zum Beispiel organische Magnesiumsalze oder Vitamin-C-Ester) sind in Anhang 2 der VNem definiert; es gelten die Reinheitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 231/2012[3]. Die 2020 festgelegten Höchstmengen beruhen auf einem Berechnungsmodell, das die bestehenden Ernährungszufuhren und die von der EFSA abgeleiteten tolerierbaren Obergrenzen (UL) berücksichtigt[6]. Die Überschreitung dieser Schwellen ist untersagt: sie verschiebt das Produkt in die Kategorie der Arzneimittel oder macht es nicht konform.
Pflanzen, Zusatzstoffe und neuartige Lebensmittel: was geregelt oder verboten ist
Für Pflanzen gilt die umgekehrte Logik: eine Negativliste findet sich in Anhang 1 der VLpH (SR 817.022.17) und führt die Arten auf, deren Verwendung in Lebensmitteln wegen ihrer Toxizität nicht zulässig ist[7]. Diese seit 1. Mai 2017 geltende Liste umfasst niedrigdosiert wirksame Pflanzen, insbesondere solche, deren Anwendung den Arzneimitteln vorbehalten ist, wie Ephedra (Ephedra sinica) oder Kava-Kava (Piper methysticum). Neben den Pflanzen finden sich weitere in Schweizer Nahrungsergänzungsmitteln verbotene Substanzen in Anhang 4 der VZVM, darunter Melatonin und roter Reis (Monascus purpureus).
Dieser Anhang 4 der VZVM (SR 817.022.32) zielt auf Substanzen mit toxikologischem Risiko oder pharmakologischer Wirkung ab, unabhängig vom pflanzlichen Ursprung[8]. Schliesslich erfordern neuartige Lebensmittel (Novel Foods) — Substanzen ohne nennenswerten menschlichen Konsumverlauf in der Schweiz oder in der EU vor dem 15. Mai 1997 — eine vorgängige Bewilligung des BLV nach Massgabe der Verordnung SR 817.022.2[9]. Diese Bewilligungsmechanik führt zu mehreren Unterschieden zwischen Schweizer und europäischem Recht, da die EU sich auf die Verordnung (EU) 2015/2283 und ein zentrales Zulassungssystem in Brüssel stützt.
| Zutatenkategorie | Listentyp | Referenzerlass | Zulassungsregime |
|---|---|---|---|
| Vitamine und Mineralstoffe | Positivliste | VNem, Anhang 1 | Keine Bewilligung, wenn gelistet |
| Pflanzen | Negativliste | VLpH, Anhang 1 | Zulässig, ausser auf der Negativliste |
| Weitere bioaktive Substanzen | Negativliste | VZVM, Anhang 4 | Zulässig, ausser auf der Negativliste |
| Neuartige Lebensmittel (Novel Foods) | Vorgängige Zulassung | SR 817.022.2 | BLV-Bewilligung obligatorisch |
| Gesundheitsbezogene Angaben | Positivliste | LIV, Anhang 14 | Keine Bewilligung, wenn gelistet, sonst Validierung durch BLV |
Wie wird ein Nahrungsergänzungsmittel in der Schweiz in den Verkehr gebracht?
Das Prinzip der Selbstkontrolle ohne vorgängige Zulassung
In der Schweiz ist für das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels keine vorgängige Zulassung erforderlich — ausser in drei präzisen Ausnahmen im Sinne des LMG und seiner Verordnungen: neuartige Lebensmittel (SR 817.022.2), gentechnisch veränderte Organismen (VLgV, SR 817.022.51) und gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 LIV gelistet sind[10]. Massgebend ist das Prinzip der Selbstkontrolle gemäss Art. 26 LMG.
Konkret ist jede Person, die ein Präparat herstellt, importiert oder vertreibt, gemäss Art. 26 LMG für dessen Sicherheit verantwortlich. Sie hat im Rahmen ihrer Selbstkontrolle sicherzustellen, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden: Zusammensetzung, Etikettierung, Angaben, Rückverfolgbarkeit[10]. Der Betrieb muss seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde melden — in der Regel dem kantonalen Konsumenten- und Veterinärdienst oder einer entsprechenden Stelle — eine produktspezifische Meldung ist jedoch nicht erforderlich. Diese Logik beruht auf der Verantwortung der Wirtschaftsakteurin gemäss Art. 27 LMG und nicht auf einer staatlichen Vorabkontrolle.
Import, Online-Handel und Status von EU-Produkten
Der Import europäischer Präparate in die Schweiz erfolgt nicht automatisch: das Cassis-de-Dijon-Prinzip, das grundsätzlich den freien Warenverkehr bei Konformität mit dem Recht eines Nachbarstaats erlaubt, kennt im Lebensmittelrecht namhafte Ausnahmen. Die Schweiz kann ein nach europäischem Recht konformes Produkt ablehnen, wenn sie eine spezifische Negativliste, einen abweichenden Höchstwert oder eine eigene Etikettierungsvorgabe anwendet. Die importierende Stelle muss daher die Konformität mit dem Schweizer Recht für jede Referenz prüfen, auch wenn diese bereits in Berlin oder Lyon verkauft wird.
Für den Online-Handel gelten die Schweizer Vorschriften vollständig: Etikettierung auf Deutsch, Französisch oder Italienisch, spezifische Bezeichnung «Nahrungsergänzungsmittel», empfohlene Tagesdosis, obligatorische Warnhinweise (Art. 3 Abs. 7 VNem)[3]. Das BLV empfiehlt Vorsicht bei Käufen auf ausländischen Webseiten ohne vollständige Adresse, mit übertriebenen Wirkungsversprechen oder ohne Etikettierung in einer Schweizer Amtssprache: diese Signale weisen statistisch auf ein hohes Risiko der Nichtkonformität hin[10].
Wer kontrolliert Nahrungsergänzungsmittel in der Schweiz?
BLV, Kantonschemiker und Swissmedic: wer macht was?
Die Zuständigkeitsverteilung ist entscheidend und wird oft missverstanden: das BLV legiferiert und koordiniert auf Bundesebene, die Kantonschemiker vollziehen und kontrollieren vor Ort, Swissmedic greift nur bei Produkten ein, die die Grenze zum Arzneimittelstatus überschreiten[11].
Die Artikel 47 und 51 des LMG übertragen den Kantonen ausdrücklich den Vollzug des Lebensmittelrechts: die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht das LMG im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und ist in der Ausübung dieser Aufgabe autonom[12]. Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) koordiniert die kantonalen Dienste, die jährlich über 40 000 Betriebe inspizieren[11] und rund 100 000 Proben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen analysieren[11]. Das BLV führt die Kontrollen nicht direkt durch: es erlässt das Recht, verfolgt dessen wissenschaftliche Entwicklung und koordiniert die nationalen Kampagnen mit den Kantonslaboren.
Sanktionen und jüngste Kontrollkampagnen
Bei Nichtkonformität kann die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker auf Grundlage von Art. 33 (Beanstandungen) und Art. 34 (beanstandete Produkte) LMG ein Verkaufsverbot aussprechen, einen Rückruf anordnen oder Produkte beschlagnahmen. Die Verfügung wird eingeschrieben zugestellt und kann Gegenstand einer Einsprache und anschliessend eines verwaltungs- und gerichtlichen Beschwerdeverfahrens vor dem zuständigen Kantonsgericht sein[12].
Die 2024 vom VKCS durchgeführte Kampagne an 127 online verkauften Präparaten führte zu 113 Verkaufsverboten, davon 48 Fälle mit erforderlichem Rückruf wegen gesundheitlicher Risiken[13]. Da Online-Shops in der Regel eine direkte Kundenansprache erlauben, wurden nur 3 öffentliche Rückrufe angeordnet, und 3 Meldungen wurden für ausländische Produkte an das europäische Schnellwarnsystem RASFF übermittelt. Eine weitere bemerkenswerte Kampagne hatte CBD-haltige Lebensmittel im Visier: 85 von 100 Produkten wurden als nicht konform beurteilt, 73 Verkaufsverbote wurden ausgesprochen[14]. Diese Zahlen bestätigen, dass die Schweizer Selbstkontrolle als nachgelagerter Filter funktioniert, mit einer hohen Nichtkonformitätsrate in den exponiertesten Segmenten (E-Commerce, exotische Zutaten, grenzwertige Angaben zum Arzneimittel).
Häufig gestellte Fragen zum Schweizer Recht
Benötigen Nahrungsergänzungsmittel in der Schweiz eine vorgängige Zulassung?
Grundsätzlich nein. Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel und unterliegen der Selbstkontrolle der Herstellerin, des Herstellers oder der importierenden Stelle, ohne vorgängige staatliche Zulassung. Drei Ausnahmen bestehen jedoch: neuartige Lebensmittel (Novel Foods) im Sinne der Verordnung SR 817.022.2, gentechnisch veränderte Organismen sowie nicht im Anhang 14 der LIV gelistete gesundheitsbezogene Angaben. In diesen Fällen ist vor dem Inverkehrbringen eine Bewilligung des BLV erforderlich. Der Betrieb muss seine Tätigkeit hingegen der zuständigen kantonalen Stelle melden.
Ist ein in der Europäischen Union zugelassenes Nahrungsergänzungsmittel automatisch auch in der Schweiz zugelassen?
Nicht automatisch. Die Schweiz ist nicht Teil der EU und führt eine eigene Liste zugelassener und verbotener Substanzen. Ein in Frankreich oder Deutschland legal verkauftes Präparat kann eine Pflanze oder eine vom Schweizer Recht nicht zugelassene Dosierung enthalten, insbesondere im Hinblick auf den Anhang 1 der VLpH (verbotene Pflanzen) oder die in der VNem festgelegten Höchstmengen. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip kennt im Lebensmittelrecht namhafte Ausnahmen. Die Überprüfung der Konformität mit dem Schweizer Recht liegt in der Verantwortung der importierenden oder vertreibenden Stelle.
Was unterscheidet das BLV, die Kantonschemiker und Swissmedic?
Das BLV erlässt und koordiniert das Lebensmittelrecht auf Bundesebene, ohne die Produkte vor Ort direkt zu kontrollieren. Die Kantonschemiker vollziehen das LMG in jedem der 26 Kantone: sie inspizieren Betriebe, entnehmen Proben und sprechen Verkaufsverbote aus. Swissmedic greift nur ein, wenn ein Produkt die Grenze zum Arzneimittelstatus überschreitet — etwa ein Präparat, das eine direkte therapeutische Wirkung beansprucht, fiele dann unter das HMG. Die Aufgabenteilung ergibt sich aus den Artikeln 47 und 51 des LMG.
Welche gesundheitsbezogenen Angaben sind auf einem Nahrungsergänzungsmittel in der Schweiz zulässig?
Nur jene, die in Anhang 14 der LIV (SR 817.022.16) aufgeführt oder durch das BLV ausdrücklich genehmigt sind. Diese Positivliste umfasst wissenschaftlich validierte Angaben, etwa «Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei». Die Verwendungsbedingungen (Mindestdosis, exakte Formulierung) müssen eingehalten werden. Angaben, die suggerieren, ein Präparat heile, lindere oder verhüte eine Krankheit, sind untersagt — sie gehören in das pharmazeutische Gebiet. Eine nicht gelistete Formulierung erfordert eine vorgängige Bewilligung nach Einreichung eines wissenschaftlichen Dossiers beim BLV.
Welches Risiko geht eine Konsumentin oder ein Konsument ein, die oder der ein nicht konformes Nahrungsergänzungsmittel im Ausland kauft?
Persönlich vor allem ein Gesundheitsrisiko: nicht konforme Produkte können toxische Substanzen, übermässige Dosierungen oder Verunreinigungen enthalten. Bei der nationalen Kampagne 2024 an 127 online gekauften Produkten wurde für 113 ein Verkaufsverbot ausgesprochen und 48 mussten bei den Konsumierenden zurückgerufen werden. Für den persönlichen Gebrauch wird die Konsumentin oder der Konsument in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt, doch können Pakete am Zoll beschlagnahmt werden, wenn die Nichtkonformität offenkundig ist. Der Wiederverkauf eines solchen Produkts hingegen fiele unter die kommerzielle Verantwortung im Sinne des LMG.
Wie lässt sich prüfen, ob ein Nahrungsergänzungsmittel dem Schweizer Recht entspricht?
Mehrere konkrete Hinweise erlauben eine erste Prüfung: die Etikettierung muss auf Deutsch, Französisch oder Italienisch verfasst sein, die Bezeichnung «Nahrungsergänzungsmittel», die empfohlene Tagesdosis und den Hinweis, diese nicht zu überschreiten, enthalten. Die Zutaten müssen in den Positivlisten erscheinen (Vitamine/Mineralstoffe in Anhang 1 der VNem) oder nicht in den Negativlisten (Anhang 1 VLpH für Pflanzen, Anhang 4 VZVM). Im Zweifel kann die Kantonschemikerstelle vor Kauf oder Import direkt kontaktiert werden.
Ist die Schweiz bei Nahrungsergänzungsmitteln strenger oder lockerer als die Europäische Union?
Eher strenger bei den Angaben, pragmatischer bei den Substanzen. Die Schweiz schreibt eine Positivliste gesundheitsbezogener Angaben vor (Anhang 14 der LIV), während sich die EU auch auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stützt; die Schweizer Liste ist jedoch in der Regel restriktiver. Umgekehrt ist das System der Selbstkontrolle ohne vorgängige Zulassung seit der Revision 2017 mit jenem der EU im Einklang und hat die Schweiz an die Richtlinie 2002/46/EG angeglichen. Die verbleibenden Unterschiede betreffen vor allem die nationalen Negativlisten und bestimmte spezifische Höchstdosen.
Quellen und Referenzen
14 Quellen- Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0)
- Lebensmittelrecht 2017 — Offizielle Darstellung
- Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem, SR 817.022.14)
- Nahrungsergänzungsmittel — Offizielle BLV-Seite
- Abgrenzungskriterien Arzneimittel / Lebensmittel
- Erläuterungsbericht — Berechnungsmodell der Höchstmengen
- Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft (VLpH, SR 817.022.17)
- Verordnung über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen (VZVM, SR 817.022.32)
- Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel (SR 817.022.2)
- FAQ — Nahrungsergänzungsmittel (Konsumierende)
- Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS)
- LMG, Artikel 47 und 51 — Zuständigkeit und kantonaler Vollzug
- Nationale Kampagne 2024 — Online verkaufte Nahrungsergänzungsmittel
- Nationale Kampagne 2022 — Produkte mit CBD-Hinweis